Was sind Zuschlagskriterien?
Zuschlagskriterien entscheiden, welches Angebot den Auftrag bekommt. Diese Seite erklärt die Rechtsgrundlagen, die Trennung von der Eignungsprüfung, die Gewichtung in Prozent und die Kriterien, die bei Eventinfrastruktur tragen.
Zuschlagskriterien bewerten das Angebot, Eignungskriterien das Unternehmen. Dieselbe Tatsache darf nicht auf beiden Ebenen bepunktet werden. Nach § 127 Abs. 1 GWB erhält den Zuschlag das wirtschaftlichste Angebot. Maßstab ist das beste Preis-Leistungs-Verhältnis, nicht zwingend der niedrigste Preis. Zuschlagskriterien und ihre Gewichtung gehören vorab in die Bekanntmachung oder die Vergabeunterlagen (§ 127 Abs. 5 GWB). Ist eine Gewichtung objektiv unmöglich, genügt die absteigende Rangfolge (§ 58 Abs. 3 VgV). Bei Eventinfrastruktur gehört das Aufbaufenster in die Wertung. Ein verspätet bereitgestelltes Gewerk ist wertlos, und der Preis bildet dieses Risiko nicht ab.
Was sind Zuschlagskriterien?
Zuschlagskriterien sind die vorab festgelegten Maßstäbe, nach denen ein Auftraggeber die eingegangenen Angebote bewertet und den Zuschlag erteilt. Sie beziehen sich auf das Angebot, nicht auf das Unternehmen. Nach § 127 Abs. 1 GWB erhält den Zuschlag das wirtschaftlichste Angebot, gemessen am besten Preis-Leistungs-Verhältnis. Der Preis ist dabei ein Kriterium unter mehreren.
Dieselben Maßstäbe heißen im Sprachgebrauch auch Vergabekriterien oder Bewertungskriterien einer Ausschreibung. Der Begriff Zuschlagskriterium stammt aus dem öffentlichen Vergaberecht; die Sache selbst nutzt jeder Auftraggeber, der mehrere Angebote vergleichen will.
Zwei Grundsätze tragen das Konstrukt. Die Zuschlagskriterien müssen vor Angebotsabgabe bekannt sein, sonst kann kein Bieter sein Angebot darauf ausrichten. Und sie müssen so bestimmt sein, dass zwei Personen mit denselben Unterlagen zum selben Ergebnis kommen. Wie eine Ausschreibung insgesamt abläuft, steht unter Eventausschreibung; die übrigen Begriffe sammelt das MOJO Glossar.
Eignungskriterien und Zuschlagskriterien unterscheiden
Eignungskriterien prüfen das Unternehmen, Zuschlagskriterien bewerten sein Angebot. Die Eignungsprüfung läuft vorweg und kennt zwei Ergebnisse: geeignet oder nicht. Erst danach beginnt die Wertung, die eine Punktzahl und eine Rangfolge erzeugt.
| Merkmal | Eignungskriterien | Zuschlagskriterien |
|---|---|---|
| Prüfgegenstand | das Unternehmen | das einzelne Angebot |
| Leitfrage | Kann dieser Bieter den Auftrag ausführen? | Wie gut ist dieses Angebot? |
| Zeitpunkt | vor der Wertung | nach bestandener Eignungsprüfung |
| Ergebnis | geeignet oder ausgeschlossen | Punktzahl und Rangfolge |
| Typische Inhalte | Umsatz, Referenzen, Versicherungsdeckung | Preis, Aufbaudauer, Reaktionszeit |
| Rechtsgrundlage | §§ 122 ff. GWB | § 127 GWB, § 58 VgV |
Tabelle horizontal scrollbar
Der EuGH hat die Trennung im Urteil Lianakis festgeschrieben (C-532/06, 24. Januar 2008): Kriterien, die vorwiegend die Fähigkeit des Bieters betreffen, taugen nicht als Zuschlagskriterien. Seit 2016 gilt eine Ausnahme für das Personal. Nach § 58 Abs. 2 Nr. 2 VgV dürfen Organisation, Qualifikation und Erfahrung des konkret eingesetzten Teams bewertet werden, wenn dessen Qualität das Ausführungsniveau erheblich beeinflusst. Die Referenzliste des Unternehmens bleibt Eignung.
Rechtsgrundlagen: § 127 GWB, § 58 VgV, § 43 UVgO
Welche Norm gilt, hängt von Auftragswert und Leistungsart ab. Oberhalb der EU-Schwellenwerte greifen GWB und VgV, darunter das Haushaltsrecht von Bund und Ländern. Bauleistungen folgen der VOB/A.
| Norm | Regelt | Anwendungsbereich |
|---|---|---|
| § 127 GWB | wirtschaftlichstes Angebot, Auftragsbezug, Willkürverbot, Bekanntgabepflicht | öffentliche Aufträge oberhalb der EU-Schwellenwerte |
| § 58 VgV | zulässige Zuschlagskriterien, Angabe der Gewichtung, Vier-Augen-Prinzip beim Zuschlag | Liefer- und Dienstleistungen oberhalb der Schwellenwerte |
| § 59 VgV | Berechnung von Lebenszykluskosten | wenn Kosten statt Preis gewertet werden |
| § 43 UVgO | Zuschlag unterhalb der Schwellenwerte | nur wo Bund oder Land die UVgO in Kraft gesetzt haben |
| § 16d VOB/A | Wertung und Zuschlag bei Bauleistungen | Bauaufträge |
| VHB-Formblatt 227 | Vordruck zur Bekanntgabe der Gewichtung | Bundesbauverwaltung |
Tabelle horizontal scrollbar
Die UVgO verdient einen eigenen Blick: Sie gilt nicht automatisch, sondern erst durch einen Anwendungsbefehl im Haushaltsrecht. Der Stand unterscheidet sich zwischen den Ländern. Wer unterschwellig vergibt, prüft ihn, bevor er § 43 UVgO zitiert.
Welche Arten von Zuschlagskriterien gibt es?
§ 58 Abs. 2 VgV nennt die zulässigen Gruppen von Zuschlagskriterien. Monetäre Kriterien erfassen Preis oder Kosten, nichtmonetäre alles andere. Ein reines Preiskriterium ist zulässig, sobald die Leistung so vollständig beschrieben ist, dass sich Angebote nur noch über den Preis unterscheiden.
- Preis oder Kosten: Angebotssumme, Einheitspreise oder Lebenszykluskosten nach § 59 VgV
- Qualität: technischer Wert, Zweckmäßigkeit, Zugänglichkeit im Sinne der Barrierefreiheit
- Personal: Organisation, Qualifikation und Erfahrung des eingesetzten Teams
- Service und Termine: Kundendienst, technische Hilfe, Liefer- und Ausführungsfristen
- Umweltbezogene Kriterien: Energiebedarf, Transportwege, Rücknahme und Verwertung
- Soziale Aspekte: Ausbildungsanteil, Tariftreue, Arbeitsbedingungen in der Lieferkette
Die VgV erlaubt auch den umgekehrten Weg: Der Auftraggeber gibt einen Festpreis vor und wertet ausschließlich über qualitative, umweltbezogene oder soziale Kriterien. Das verschiebt den Wettbewerb auf die Leistung, etwa auf den CO2-Fußabdruck bei Veranstaltungen oder die Nachhaltigkeit bei Veranstaltungen insgesamt.
Wie werden Zuschlagskriterien gewichtet?
Die Gewichtung übersetzt die Zuschlagskriterien in Prozentwerte, die zusammen 100 ergeben. Sie gehört nach § 127 Abs. 5 GWB in die Auftragsbekanntmachung oder die Vergabeunterlagen. § 58 Abs. 3 VgV lässt statt eines festen Werts auch eine Spanne zu, deren Bandbreite angemessen sein muss.
- Zuschlagskriterien aus dem Auftragsgegenstand ableiten, die im Angebot sichtbar werden.
- Ober- und Unterkriterien ordnen. Drei bis fünf Oberkriterien reichen.
- Prozentwerte vergeben. Alles unter fünf Prozent kostet Prüfaufwand, ohne das Ergebnis zu drehen.
- Bewertungsskala je Kriterium festlegen, für den Preis eine Formel.
- Gewichtung mit den Vergabeunterlagen veröffentlichen.
- Nach Ablauf der Angebotsfrist nichts mehr ändern.
Das folgende Beispiel zeigt eine mögliche Verteilung für ein Infrastrukturlos. Die Werte sind frei gewählt; keine Norm gibt eine Gewichtung vor.
| Kriterium | Gewicht | Wertungsgrundlage |
|---|---|---|
| Angebotspreis | 40 % | Preisblatt, umgerechnet über eine bekannt gegebene Formel |
| Aufbau- und Abbaufenster | 20 % | zugesagte Stunden gegen das Zeitfenster im Ablaufplan |
| Reaktionszeit bei Ausfall | 15 % | zugesagte Frist in Stunden, Ersatzgerät vor Ort ja oder nein |
| Nachweise zur Standsicherheit | 15 % | Vollständigkeit von Typenstatik und Prüfprotokollen |
| Umweltbezogene Angaben | 10 % | Anfahrtskilometer, Stromkonzept, Rücknahme |
| Summe | 100 % |
Tabelle horizontal scrollbar
Eine gesetzliche Ober- oder Untergrenze für die Preisgewichtung gibt es nicht. Vergabeportale nennen Richtwerte um 30 Prozent; das ist Praxis, keine Norm. Entscheidend ist die Wirkung: Trägt der Preis 70 Prozent, gewinnt faktisch das billigste Angebot, unabhängig von den übrigen Kriterien. Die Gewichtung ist die eigentliche Vergabeentscheidung, und sie fällt Wochen vor dem Zuschlag.
Wertungsmethodik: Ober-, Unterkriterien und Punktvergabe
Die Methode beschreibt, wie aus Angebotsinhalten Punkte werden. Beim Preis rechnet eine Formel, etwa die einfache Richtwertmethode: Leistungspunkte geteilt durch Preis, das höchste Ergebnis gewinnt. Qualitative Zuschlagskriterien bewertet ein Wertungsteam anhand einer Skala.
Beide Wege brauchen dieselbe Disziplin. Jedes Angebot durchläuft die Kriterien in derselben Reihenfolge, mit derselben Skala und derselben Frage. Ein sauberes Eventbriefing hilft dabei mehr als eine feinere Skala: Vergleichbare Angebote entstehen nur aus einer vergleichbaren Anfrage.
Bewertungsmethode und Dokumentation. Der BGH hält eine Wertung nach Schulnoten für zulässig, auch wenn die Vergabeunterlagen nicht angeben, wovon die erreichte Punktzahl im Einzelnen abhängt (Beschluss vom 4. April 2017, X ZB 3/17). Der Preis dafür ist der Vergabevermerk: Jeder Wertungsschritt muss so festgehalten sein, dass nachvollziehbar bleibt, welche Merkmale eines Angebots mit welchem Gewicht in die Note eingegangen sind. Eine dünne Dokumentation ist der häufigste Angriffspunkt im Nachprüfungsverfahren.
Auftragsbezug und Änderungsverbot
Jedes Zuschlagskriterium muss mit dem Auftragsgegenstand in Verbindung stehen (§ 127 Abs. 3 GWB). Die Verbindung reicht über das Produkt hinaus: Auch Prozesse bei Herstellung, Bereitstellung oder Entsorgung zählen, selbst wenn sie die materiellen Eigenschaften nicht verändern. Der Anfahrtsweg eines Vermieters ist damit wertbar, seine Firmenphilosophie nicht.
§ 127 Abs. 4 GWB zieht die zweite Grenze. Die Kriterien müssen wirksamen Wettbewerb zulassen, dürfen keinen willkürlichen Zuschlag ermöglichen und müssen überprüfbar bleiben. Ein Kriterium wie „Gesamteindruck des Angebots” scheitert an allen drei Anforderungen.
Nach Ablauf der Angebotsfrist sind Zuschlagskriterien und Gewichtung gesperrt. Wer sie danach ändert, verletzt die Gleichbehandlung nach § 97 Abs. 2 GWB, weil die Bieter ihre Angebote auf andere Regeln zugeschnitten haben. Sauber bleibt nur die Rückversetzung des Verfahrens vor die Bekanntmachung, mit neuer Frist.
Zuschlagskriterien für Eventinfrastruktur
Bei Veranstaltungsgewerken entscheidet der Termin mit. Ein Bühnenpodest, das einen Tag zu spät steht, ist für die Veranstaltung wertlos, und ein niedriger Preis gleicht das nicht aus. Terminkriterien gehören deshalb in dieselbe Gewichtsklasse wie der Preis.
- Aufbaufenster und Abbaudauer in Stunden, abgeglichen mit Aufbauplanung und Abbauplanung
- Anlieferzeitfenster und Zahl der Andockpunkte, siehe Zufahrtsmanagement
- Reaktionszeit bei Ausfall im laufenden Betrieb, in Stunden bis zum Ersatz
- Ersatzgerät vor Ort statt im Zentrallager, als Ja-Nein-Kriterium wertbar
- Personalstärke und Qualifikation im Auf- und Abbau (§ 58 Abs. 2 Nr. 2 VgV)
- Nachweise zur Standsicherheit: Typenstatik, Prüfprotokolle, Windlastannahmen
- Schnittstellen zu anderen Gewerken, siehe Gewerkekoordination
Wer nach Gewerken ausschreibt, bildet die Lose entlang der Leistung: Absperr- und Crowd-Control-Systeme über laufende Meter und Statiknachweis, Bodenschutz für Fahrwege und Aufbauflächen über Fläche, Traglast und Rückbauzustand, mobile Sanitäranlagen über Einheitenzahl, Barrierefreiheit und Serviceintervall, Container- und Raumsysteme über Ausstattung, Aufbauzeit und Energiebedarf.
MOJO beantwortet solche Ausschreibungen als Vermieter. Wiederkehrender Befund aus den Unterlagen, die uns erreichen: Das Aufbaufenster steht im Ablaufplan, aber nicht in der Wertungsmatrix. Dann gewinnt das günstigste Angebot, und die Terminfrage klärt sich erst auf der Fläche, wo sie am teuersten ist. Die technischen Anforderungen dafür gehören ins Lastenheft der Veranstaltung.
Gelten Zuschlagskriterien auch für private Veranstalter?
GWB und VgV binden nur öffentliche Auftraggeber im Sinne des § 99 GWB. Wer als Unternehmen ein Corporate Event ausschreibt, ist an keine dieser Vorschriften gebunden. Eine Ausnahme lauert bei Fördermitteln: Zuwendungsbescheide ordnen die Anwendung des Vergaberechts häufig an, auch für private Empfänger.
Freiwillig lohnt die vorab bekannt gegebene Gewichtung trotzdem. Bieter, die wissen, worauf gewertet wird, liefern präzisere Angebote statt Hochglanzprosa, und die Auswahl bleibt intern begründbar. Der Unterschied liegt in der Verbindlichkeit: Ein privater Auftraggeber darf seine Zuschlagskriterien nachträglich ändern, ohne ein Nachprüfungsverfahren zu riskieren. Er zahlt mit dem Vertrauen der Bieter, denn wer zweimal umsonst kalkuliert hat, rechnet beim dritten Mal einen Risikoaufschlag ein.
Häufige Fragen
| Eignungskriterien | Zuschlagskriterien | |
|---|---|---|
| bewerten | das Unternehmen | das Angebot |
| Ergebnis | geeignet oder ausgeschlossen | Punkte und Rangfolge |
| Beispiel | Referenzliste, Versicherungssumme | Preis, Aufbaudauer, Reaktionszeit |
Tabelle horizontal scrollbar
Dieselbe Tatsache darf nur auf einer Ebene bepunktet werden.
- Zuschlagskriterien aus dem Auftragsgegenstand ableiten, in Ober- und Unterkriterien ordnen.
- Prozentwerte vergeben, die zusammen 100 ergeben.
- Je Kriterium eine Bewertungsskala oder eine Preisformel festlegen.
- Gewichtung in Bekanntmachung oder Vergabeunterlagen veröffentlichen (§ 127 Abs. 5 GWB).
- Ist die Gewichtung objektiv unmöglich, die Kriterien in absteigender Rangfolge angeben (§ 58 Abs. 3 VgV).
Nein. Nach Ablauf der Angebotsfrist sind Zuschlagskriterien und Gewichtung gesperrt, weil die Bieter ihre Angebote darauf zugeschnitten haben. Wer ändern muss, versetzt das Verfahren vor die Bekanntmachung zurück und fordert neue Angebote an.
Nein. GWB und VgV binden nur öffentliche Auftraggeber nach § 99 GWB, private Veranstalter vergeben frei. Zwei Einschränkungen bleiben: Zuwendungsbescheide können das Vergaberecht anordnen, und vertraglich zugesagte Wertungsregeln binden auch einen privaten Auftraggeber gegenüber den Bietern.
- Aufbaufenster und Abbaudauer in Stunden
- Anlieferzeitfenster und Zahl der Andockpunkte
- Reaktionszeit bei Ausfall, Ersatzgerät vor Ort
- Personalstärke und Qualifikation im Auf- und Abbau
- Vollständigkeit der Nachweise zu Standsicherheit und Prüfung
- Anfahrtskilometer, Stromkonzept und Rücknahme
Verwandte Begriffe
Fachliche Grundlagen
- § 127 GWB — Zuschlag: wirtschaftlichstes Angebot, Auftragsbezug, Willkürverbot, Bekanntgabe von Kriterien und Gewichtung.
- § 97 Abs. 2 GWB — Gleichbehandlung der Bieter.
- § 99 GWB — öffentliche Auftraggeber.
- §§ 122 ff. GWB — Eignung und Eignungskriterien.
- § 58 VgV — zulässige Zuschlagskriterien, Angabe der Gewichtung, Rangfolge bei objektiv unmöglicher Gewichtung.
- § 59 VgV — Berechnung von Lebenszykluskosten.
- § 43 UVgO — Zuschlag unterhalb der EU-Schwellenwerte; gilt nur mit Anwendungsbefehl im Haushaltsrecht von Bund oder Land.
- § 16d VOB/A — Wertung und Zuschlag bei Bauleistungen.
- VHB-Formblatt 227 — Vordruck zur Bekanntgabe der Gewichtung, Bundesbauverwaltung.
- EuGH, Urteil vom 24. Januar 2008, C-532/06 (Lianakis) — Trennung von Eignungs- und Zuschlagskriterien.
- BGH, Beschluss vom 4. April 2017, X ZB 3/17 — Zulässigkeit einer Wertung nach Schulnoten bei ausreichender Dokumentation.