Skip to main content
Glossar

Was ist Standsicherheit?

Die Tribüne steht, die Traverse hängt, das Zelt ist verspannt. Ob die Konstruktion ihre Lasten trägt, entscheidet sich vorher auf dem Papier.

6 Min. Lesezeit
Zuletzt aktualisiert: August 2026
Glossar · Bauordnung · Temporäre Bauten · Sicht des Vermieters
Kurzfassung

Definition. Standsicherheit heißt, dass eine Konstruktion die auf sie wirkenden Lasten aufnimmt, ohne zu versagen, zu kippen, zu gleiten oder abzuheben. Zuständigkeit. Den Standsicherheitsnachweis erstellt ein Tragwerksplaner oder Statiker; wer ihn prüft, regelt die Landesbauordnung des jeweiligen Bundeslands. Veranstaltungsbezug. Bühnen, Tribünen und Zelte sind meist Fliegende Bauten und brauchen vor der ersten Aufstellung eine Ausführungsgenehmigung statt einer Baugenehmigung.

01 — Definition

Definition: Was ist Standsicherheit?

Standsicherheit ist die Eigenschaft einer baulichen Anlage, alle auf sie wirkenden Lasten sicher in den Untergrund abzutragen, ohne dass die Konstruktion versagt, kippt, gleitet oder abhebt. Sie gilt für das gesamte Tragwerk und für jedes einzelne Bauteil. Nachgewiesen wird sie rechnerisch, bevor gebaut oder aufgebaut wird.

Im Baurecht steht der Begriff ohne Zahlenwert. Die Landesbauordnung verlangt Standsicherheit, füllt sie aber nicht selbst aus. Konkret wird sie durch die Technischen Baubestimmungen, die das jeweilige Bundesland eingeführt hat. In Bayern verlangt Art. 10 der Bayerischen Bauordnung, dass jede bauliche Anlage im Ganzen und in ihren Teilen standsicher ist.

Im Veranstaltungsbetrieb betrifft das jede Konstruktion, die Menschen trägt, über Menschen hängt oder neben ihnen steht: Bühne, Tribüne, Zelt, Traversenkonstruktion, Videowand, Werbeträger. Weitere Begriffe aus Sicherheit und Genehmigung stehen im MOJO Glossar von A bis Z.

02 — Trag- und Lagesicherheit

Tragsicherheit, Lagesicherheit und Gebrauchstauglichkeit

Der Nachweis hat zwei Ebenen. Die Tragsicherheit zeigt, dass kein Bauteil unter der planmäßigen Belastung versagt. Die Gebrauchstauglichkeit zeigt, dass sich das Tragwerk dabei nicht unzulässig verformt oder schwingt. DIN EN 1990, die europäische Grundlagennorm der Tragwerksplanung, unterscheidet dafür Grenzzustände der Tragfähigkeit und Grenzzustände der Gebrauchstauglichkeit.

Bei frei stehenden temporären Bauten kommt die Lagesicherheit dazu. Hier geht es um die ganze Konstruktion und ihre Lage auf dem Untergrund.

  • Kippen. Das kippende Moment aus Wind und außermittiger Last steht gegen das rückhaltende Moment aus Eigengewicht, Ballast und Verankerung. Überwiegt das rückhaltende Moment, bleibt die Konstruktion stehen.
  • Gleiten. Die Konstruktion verschiebt sich waagerecht auf dem Untergrund.
  • Abheben. Sog an Dach- und Planenflächen zieht Bauteile nach oben.

Als Einwirkungen gehen Eigengewicht, Wind, Schnee und die Verkehrslast aus Personen ein. Welche Werte anzusetzen sind, steht in den eingeführten Technischen Baubestimmungen und in der Aufbau- und Verwendungsanleitung des Herstellers. Lässt der Untergrund keine Verankerung zu, übernimmt Ballastierung für temporäre Aufbauten das rückhaltende Moment. Die Lastabtragung endet auch nicht an der Fußplatte: Was der Untergrund aufnimmt, gehört zur Betrachtung, und eine Tiefgaragendecke setzt andere Grenzen als gewachsener Boden.

Standsicherheit temporärer Bauten: Zeltdachkonstruktion mit Traversen über einer Bühne im Stadion.
Wind greift an der Dach- und Planenfläche an und geht als Einwirkung in den Nachweis ein.
03 — Wer erstellt, wer prüft

Standsicherheitsnachweis: wer erstellt ihn, wer prüft ihn

Den Standsicherheitsnachweis erstellt ein Tragwerksplaner oder Statiker. Er rechnet die Konstruktion durch und dokumentiert das Ergebnis in einer prüffähigen Statik. Ob dieser Nachweis zusätzlich von dritter Seite geprüft wird, entscheiden das Landesrecht und die statisch-konstruktive Schwierigkeit des Bauwerks.

In Bayern ordnet Art. 62a Abs. 2 BayBO an, dass die Nachweise bei statisch-konstruktiv schwierigen Anlagen von einem Prüfingenieur, einem Prüfsachverständigen oder einem Prüfamt geprüft werden. Andere Bundesländer regeln die Prüfung in ihrer eigenen Landesbauordnung, mit abweichenden Bezeichnungen und Schwellen.

  • Tragwerksplaner oder Statiker. Erstellt den Nachweis, wählt Lastannahmen und Bauteile, verantwortet die Berechnung.
  • Prüfingenieur, Prüfsachverständiger oder Prüfamt. Prüft den Nachweis, wenn das Landesrecht oder die Bauaufsichtsbehörde es verlangt.
  • Bauaufsichtsbehörde. Fordert den Nachweis im Verfahren und entscheidet über die Genehmigung.
  • Verfügungsberechtigter oder Betreiber. Verantwortet, dass der Zustand über die gesamte Standzeit dem Nachweis entspricht.
  • Vermieter der Konstruktion. Liefert Typenstatik, Aufbau- und Verwendungsanleitung und die Angaben zu den gelieferten Bauteilen. MOJO stellt die Konstruktion bereit, den Nachweis führt der Statiker.

Statiknachweis, Standfestigkeitsnachweis und Tragfähigkeitsnachweis meinen im Sprachgebrauch dasselbe Dokument.

04 — Wann nachzuweisen ist

Wann Standsicherheit nachzuweisen ist

Nachzuweisen ist die Standsicherheit, sobald eine bauliche Anlage errichtet oder wesentlich geändert wird. Ob der Nachweis dabei eingereicht und behördlich geprüft werden muss, hängt vom Verfahren und vom Bundesland ab. Die Anforderung an die Standsicherheit selbst entfällt nie, auch bei verfahrensfreien Vorhaben nicht.

Zwei Pflichten sind zu trennen. Die Nachweispflicht heißt, dass die Konstruktion standsicher sein muss und das nachvollziehbar dokumentiert ist. Die Vorlage- und Prüfpflicht heißt, dass Behörde oder Prüfingenieur den Nachweis auch sehen. Für einfache Regelausführungen sehen Landesbauordnungen und technische Regelwerke Erleichterungen vor, wenn eine geprüfte Typenstatik oder eine Aufbau- und Verwendungsanleitung vorliegt und der Aufbau ihr entspricht.

Im Veranstaltungsbau ist der praktische Auslöser selten der Bauantrag. Es ist die Fläche: ein Untergrund ohne Verankerungsmöglichkeit, eine Tribüne mit vielen Rängen, eine Traversenkonstruktion mit großer Stützweite oder ein Aufbau, der von der Herstellervorgabe abweicht. Sobald der Aufbau die Aufbau- und Verwendungsanleitung verlässt, trägt die Typenstatik ihn nicht mehr und es braucht eine Einzelbetrachtung.

In der Vermietung zeigt sich das an einem wiederkehrenden Punkt: Der Aufbauort steht früh fest, der Untergrund selten. Tiefgaragendecke, Asphalt und durchweichter Rasen führen zu drei verschiedenen Ballastkonzepten für dieselbe Bühne, und die Frage kommt oft erst auf, wenn der Termin schon steht.

Der Nachweis gilt für den geplanten Zustand. Kommen später Planen, Banner oder Lautsprecher dazu, ändern sich Windangriffsfläche und Lasten, und die Betrachtung stimmt nicht mehr.

05 — Fliegende Bauten

Temporäre Veranstaltungsbauten: Fliegende Bauten

Bühnen, Tribünen und Zelte sind in der Regel Fliegende Bauten. § 76 der Musterbauordnung beschreibt sie als bauliche Anlagen, die geeignet und bestimmt sind, an verschiedenen Orten wiederholt aufgestellt und zerlegt zu werden. Die Länder haben diesen Paragraphen weitgehend gleichlautend in ihre Landesbauordnungen übernommen.

  1. Ausführungsgenehmigung. Vor der erstmaligen Aufstellung und Ingebrauchnahme braucht ein Fliegender Bau eine Ausführungsgenehmigung. Sie tritt an die Stelle der Baugenehmigung und erlaubt den wiederholten Auf- und Abbau an wechselnden Orten.
  2. Prüfbuch. Die Genehmigung wird im Prüfbuch dokumentiert, das die Konstruktion begleitet. Für wiederkehrende Gastspiele mit gleichem Bühnenaufbau sieht § 45 der Muster-Versammlungsstättenverordnung ein Gastspielprüfbuch vor, ausgestellt von der unteren Bauaufsichtsbehörde des ersten Aufführungsorts. Die MVStättVO ist ein Mustertext der ARGEBAU-Fachkommission Bauaufsicht und gilt erst durch die Umsetzung im jeweiligen Bundesland.
  3. Anzeige am Aufstellungsort. Der Aufbau ist der Bauaufsichtsbehörde des Aufstellungsorts rechtzeitig unter Vorlage des Prüfbuchs anzuzeigen.
  4. Gebrauchsabnahme. Die Bauaufsichtsbehörde kann die Ingebrauchnahme von einer Gebrauchsabnahme abhängig machen, Auflagen erteilen oder die Aufstellung untersagen.

Ausnahmen. Kleinere Zelte und niedrige Bühnen sind je nach Landesbauordnung von der Genehmigungspflicht ausgenommen. Welche Grenzen gelten, steht in der Landesbauordnung des Bundeslands, in dem aufgestellt wird.

Als Technische Baubestimmungen eingeführt sind unter anderem DIN EN 13814-1 für Fahrgeschäfte und Vergnügungsanlagen und DIN EN 13782 für Zelte. Zelte und temporäre Überdachungen, mobile Tribünen für Veranstaltungen, Bühnenpodeste und Podesteriesysteme und Traversensysteme für temporäre Aufbauten stellt MOJO bereit. Ob zu einem System eine Typenstatik und eine Aufbau- und Verwendungsanleitung gehören, ist ein Merkmal des jeweiligen Systems und im Einzelfall zu prüfen. Den Nachweis für den konkreten Aufbau führt der Statiker.

Standsicherheit endet nicht mit dem Aufbau. Sie muss über die gesamte Standzeit halten. Wer über die Konstruktion verfügt, verantwortet, dass Ballast liegen bleibt, Verankerungen gespannt bleiben und nach Sturm oder Umbau nachgesehen wird.

Beleuchtete Modulkonstruktion aus Gerüstrohren auf einem Veranstaltungsgelände bei Nacht.
Die Konstruktion muss über die gesamte Standzeit halten, nicht nur am Tag der Abnahme.
06 — Abgrenzung zum Sicherheitskonzept

Standsicherheit und Sicherheitskonzept: was gehört wohin

Standsicherheit ist der bauliche Nachweis für eine einzelne Konstruktion. Das Sicherheitskonzept ist das organisatorische Dokument für die Veranstaltung als Ganzes; es verweist auf den Nachweis, ersetzt ihn aber nicht. Beide entstehen zu verschiedenen Zeitpunkten und liegen bei verschiedenen Personen.

Standsicherheit und Sicherheitskonzept im Vergleich
FrageStandsicherheitSicherheitskonzept
Gegenstandeinzelne KonstruktionVeranstaltung als Ganzes
Charakterrechnerischer Nachweisorganisatorisches Dokument
Erstellt vonTragwerksplaner oder StatikerVeranstalter, oft mit Sicherheitsplaner
Geprüft vonPrüfingenieur, Prüfsachverständiger oder PrüfamtBehörden im Genehmigungsverfahren
Ergebnisprüffähige Statik, Typenstatik, PrüfbuchKonzept mit Plänen und Meldeketten

Tabelle horizontal scrollbar

Wer den Wind misst und wer abbricht, steht nicht im Standsicherheitsnachweis, sondern im Sicherheitskonzept. Der Nachweis und die Herstellervorgabe liefern die Grenze; das Konzept regelt, wer sie überwacht und wer entscheidet.

FAQ

Häufige Fragen

Sobald eine bauliche Anlage errichtet oder wesentlich geändert wird. Ob der Nachweis eingereicht und behördlich geprüft werden muss, entscheiden das Verfahren und die Landesbauordnung des Bundeslands. Bei Fliegenden Bauten gehört er zur Ausführungsgenehmigung.

Ein Tragwerksplaner oder Statiker. Wer im jeweiligen Bundesland nachweisberechtigt ist, regelt das Landesrecht; in Baden-Württemberg führt die Architektenkammer eine Liste der Nachweisberechtigten für Standsicherheit. Geprüft wird je nach Landesrecht von Prüfingenieur, Prüfsachverständigem oder Prüfamt.

Standsicherheit ist der rechnerische Nachweis für eine Konstruktion und liegt beim Statiker. Das Sicherheitskonzept ist das organisatorische Dokument für die Veranstaltung und liegt beim Veranstalter. Das Konzept verweist auf den Nachweis, führt ihn aber nicht.

Fliegende Bauten brauchen vor der erstmaligen Aufstellung eine Ausführungsgenehmigung, die an die Stelle der Baugenehmigung tritt. Am Aufstellungsort ist der Aufbau der Bauaufsichtsbehörde unter Vorlage des Prüfbuchs anzuzeigen; sie kann eine Gebrauchsabnahme verlangen. Kleinere Zelte und niedrige Bühnen sind je nach Landesbauordnung ausgenommen, verbindlich ist das Recht des Bundeslands, in dem aufgestellt wird.

Weiterlesen

Verwandte Begriffe

Bereits im Glossar
In Vorbereitung, noch ohne eigene Seite
Grundlagen

Fachliche Grundlagen

  • Art. 3, Art. 10 und Art. 62a Abs. 2 Bayerische Bauordnung (BayBO): Standsicherheit baulicher Anlagen und Prüfung der Nachweise bei statisch-konstruktiv schwierigen Anlagen. Bayerisches Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr. Gilt in Bayern; andere Länder regeln dies in ihrer eigenen Landesbauordnung.
  • § 76 Musterbauordnung (MBO), Fliegende Bauten: Definition, Ausführungsgenehmigung, Anzeige am Aufstellungsort, Gebrauchsabnahme. Länderumsetzungen unter derselben Paragraphennummer, u. a. § 76 BauO Berlin, § 76 BbgBO, § 76 LBauO Rheinland-Pfalz.
  • Gebrauchsabnahme Fliegender Bauten anzeigen: Serviceportal Rheinland-Pfalz.
  • Fliegende Bauten, Merkblatt Rheinland-Pfalz: Ministerium der Finanzen RLP.
  • DIN EN 1990, Eurocode 0 „Grundlagen der Tragwerksplanung“: Grenzzustände der Tragfähigkeit und der Gebrauchstauglichkeit.
  • DIN EN 13814-1:2019-11 „Sicherheit von Fahrgeschäften und Vergnügungsanlagen, Teil 1: Konstruktion, Bemessung und Herstellung“, ersetzt DIN EN 13814:2005-06.
  • DIN EN 13782 „Fliegende Bauten, Zelte, Sicherheit“: als Technische Baubestimmung für Zelte benannt, TÜV-Verband.
  • § 45 Muster-Versammlungsstättenverordnung (MVStättVO), Gastspielprüfbuch: ARGEBAU-Fachkommission Bauaufsicht. Mustertext; geltendes Recht erst durch die Umsetzung des jeweiligen Bundeslands.
  • Nachweisberechtigte für Standsicherheit in Baden-Württemberg: Architektenkammer Baden-Württemberg.
Zurück zum Glossar
Hit enter to search or ESC to close
Angebot anfordern Angebotsanfrage