Was ist eine Risikobewertung?
Der Zaun steht im Plan, das Programm ist gebucht, und trotzdem bleibt die Frage offen, was schiefgehen kann. Eine Risikobewertung beantwortet sie, bevor der Veranstalter die erste Maßnahme festlegt.
Eine Risikobewertung ordnet erkannte Gefahren einer Veranstaltung danach ein, wie wahrscheinlich sie eintreten und wie schwer die Auswirkung wäre. Ihr Ergebnis ist keine Zahl, sondern eine Rangfolge: welche Risiken Maßnahmen erfordern, welche der Veranstalter beobachtet und welche als Restrisiko bleiben. Sie ist die Begründung für jede einzelne Sicherheitsmaßnahme und geht in das Sicherheitskonzept ein. Bewertung und Freigabe liegen beim Veranstalter, seinen Fachplanern und der zuständigen Behörde.
Definition: Was ist eine Risikobewertung?
Eine Risikobewertung ist die Einordnung erkannter Gefahren nach Eintrittswahrscheinlichkeit und Auswirkung. Bei einer Veranstaltung betrifft sie Besucher, Mitwirkende und Dritte. Sie liefert die Grundlage dafür, welche Sicherheitsmaßnahme nötig ist, wie dringend sie ist und wer sie umsetzt. In der Veranstaltungspraxis meint der Begriff Risikoanalyse dasselbe Verfahren.
Der Begriff läuft auch im Arbeitsschutz und im Projektmanagement. Dieser Eintrag behandelt die Veranstaltung. Drei Wörter vermischt der Alltag dabei regelmäßig. Am Beispiel eines offenen Kabelkanals im Publikumsbereich:
- Gefahr: die Quelle selbst. Der Kanal liegt offen im Weg.
- Gefährdung: ein Mensch trifft auf die Gefahr. Besucher queren den Kanal, und zwar im Dunkeln.
- Risiko: wie wahrscheinlich das passiert und wie schwer die Folge wäre. Ein Sturz in dichtem Gedränge wiegt schwerer als derselbe Sturz auf leerer Fläche.
Genau diese Verknüpfung leistet die Risikobewertung. Sie sagt nicht, dass ein Kabelkanal gefährlich ist. Sie sagt, wie dringend er an der Reihe ist, verglichen mit allen anderen offenen Punkten der Veranstaltung. Wo dieser Schritt in der Sicherheitsplanung sitzt und welche Begriffe daran hängen, steht im MOJO Glossar von A bis Z.
Wie eine Risikobewertung abläuft
Eine Risikobewertung läuft in fünf Schritten, von der Aufnahme bis zur Fortschreibung. Der Veranstalter oder sein Fachplaner arbeitet sie vor der Veranstaltung durch und greift sie bei jeder Planänderung wieder auf.
- Aufnehmen. Alles zusammentragen, was schiefgehen kann: Wetter, Feuer, Stromausfall, Gedränge an Engstellen, medizinische Notfälle, unbefugte Zufahrt. Getrennt für Aufbau, Show und Abbau, weil die Lagen dort auseinandergehen.
- Einordnen. Je Punkt zwei Fragen: Wie wahrscheinlich tritt er ein, und wie schwer wäre die Auswirkung für Menschen und Ablauf. Beides zusammen ergibt das Risiko.
- Priorisieren. Aus der Einordnung entsteht eine Rangfolge. Sie entscheidet, was zuerst Budget, Personal und Fläche bekommt und was warten kann.
- Übergeben. Jedes priorisierte Risiko bekommt eine Maßnahme, eine verantwortliche Person und einen Auslöser. Diese Zuordnung wandert ins Sicherheitskonzept.
- Fortschreiben. Ändern sich Programm, Besucherzahl oder Wetterlage, verliert die Bewertung für den geänderten Teil ihre Gültigkeit.
Bei Veranstaltungen beschreiben die Beteiligten Wahrscheinlichkeit und Auswirkung meist in Worten statt in Kennzahlen, weil belastbare Zahlen fehlen. Wie der bewertete Punkt im fertigen Dokument steht, zeigt der Abschnitt zur Gefährdungsbeurteilung im Sicherheitskonzept.
Risikobewertung und Gefährdungsbeurteilung: der Unterschied
Beide Verfahren bewerten Risiken, schützen aber verschiedene Personengruppen. Die Gefährdungsbeurteilung nach § 5 Abs. 1 ArbSchG verpflichtet den Arbeitgeber, die mit der Arbeit verbundenen Gefährdungen seiner Beschäftigten zu beurteilen und daraus die erforderlichen Arbeitsschutzmaßnahmen zu ermitteln. Die Risikobewertung einer Veranstaltung richtet sich auf Besucher, Mitwirkende und Dritte und liegt beim Veranstalter.
| Merkmal | Risikobewertung der Veranstaltung | Gefährdungsbeurteilung |
|---|---|---|
| Schutzobjekt | Besucher, Mitwirkende, Dritte | Beschäftigte des Arbeitgebers |
| Rechtsgrundlage | Bau- und Ordnungsrecht der Länder, Auflagen im Genehmigungsverfahren | § 5 ArbSchG |
| Adressat | Veranstalter, in einer Versammlungsstätte der Betreiber | Arbeitgeber |
| Ergebnis | Rangfolge der Risiken mit Maßnahmen, geht ins Sicherheitskonzept | erforderliche Arbeitsschutzmaßnahmen |
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Auf einem Festival laufen beide nebeneinander. Für dieselbe Hebebühne beurteilt der Arbeitgeber die Gefährdung seiner Techniker, während der Veranstalter bewertet, was passiert, wenn sie im Publikumsbereich arbeitet. Umgangssprachlich heißt der Bewertungsschritt im Sicherheitskonzept ebenfalls oft Gefährdungsbeurteilung. Gemeint ist dann die Risikobewertung der Veranstaltung, nicht die arbeitsschutzrechtliche Pflicht.
Was aus der Bewertung folgt
Aus jedem bewerteten Risiko wählt der Veranstalter einen von vier Wegen: vermeiden, vermindern, übertragen oder bewusst tragen. Vermeiden streicht die Ursache, etwa den Programmpunkt. Vermindern senkt Wahrscheinlichkeit oder Auswirkung durch eine Maßnahme. Übertragen verschiebt die Folge, etwa auf eine Versicherung.
Was danach bleibt, ist das Restrisiko. Es verschwindet nicht dadurch, dass niemand es aufschreibt. Der Veranstalter hält es im Konzept fest, weil die Behörde im Verfahren danach fragt. Jedem Risiko ordnet die Bewertung außerdem ein Maßnahmenfeld zu, und erst dort wird sie greifbar.
| Bewertetes Risiko | Maßnahmenfeld | Ausstattung auf der Fläche |
|---|---|---|
| Gedränge an Engstellen, unbefugter Zutritt | Besucherlenkung und Zutrittskontrolle | Absperr- und Barrieresysteme zur Besucherlenkung |
| Räumung im Ereignisfall | Erkennbarkeit der Fluchtwege | Kennzeichnung von Notausgängen |
| Brand, Verletzung | Erstmaßnahmen vor Ort | Feuerlöscher und Erste-Hilfe-Ausstattung |
| Regen, Wind, Hitze | Wetterschutz für Publikumsbereiche | Zelte als Wetterschutz |
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Zwei dieser Maßnahmenfelder haben eigene Einträge: die Schlechtwetterplanung für Wetterlagen und die Fluchtwege für die Räumung. Was in vielen Bewertungen fehlt, ist der Schritt von der Maßnahme zum Material. Ein Wetterrisiko ist nicht erledigt, weil ein Zelt im Plan steht. Es braucht einen Untergrund, der die Verankerung hält, und Zufahrten, die nach zwei Regentagen noch tragen. Darf niemand Erdnägel in die Fläche setzen, geht es nur mit Ballast. Wer das am Aufbautag merkt, hat die Maßnahme bewertet, aber nicht disponiert. MOJO stellt die Ausstattung als Vermieter bereit; Bewertung und Freigabe bleiben beim Veranstalter und bei der Behörde.
Wer bewertet, wer gibt frei
Die Risikobewertung erstellt der Veranstalter, in einer Versammlungsstätte der Betreiber. Fachplaner für Sicherheit, Statik oder Brandschutz liefern die Einschätzung für ihr Gewerk, ohne die Gesamtverantwortung zu übernehmen. Die Behörde bewertet das Ergebnis im Genehmigungsverfahren und entscheidet im Einzelfall. Dienstleister wie Ordnungsdienst und Vermieter setzen um, was das Konzept vorgibt.
Ab welcher Größe die Behörde ein Sicherheitskonzept mit Risikobewertung verlangt, regeln die Versammlungsstättenverordnungen der Länder, und die weichen voneinander ab. In Bayern stellt der Betreiber nach § 43 Abs. 1 VStättV ein Sicherheitskonzept auf, wenn die Art der Veranstaltung es erfordert. Bei Versammlungsstätten mit mehr als 5.000 Besucherplätzen geschieht das im Einvernehmen mit den für Sicherheit oder Ordnung zuständigen Behörden und, soweit erforderlich, unter beratender Mitwirkung von Polizei, Feuerwehr und Rettungsdienst. Andere Bundesländer führen andere Nummern und Schwellen; maßgeblich ist das Recht am Veranstaltungsort.
Die schriftliche Bewertung ist zugleich der Sorgfaltsnachweis. Wer nach einem Zwischenfall belegen will, dass er ein Risiko erkannt und abgewogen hat, braucht sie samt Datum und Planungsstand. Eine mündlich getroffene Einschätzung lässt sich im Nachhinein nicht belegen. Und sie hält nur so lange wie die Planung: Verschiebt sich der Headliner in die Dunkelheit oder steigt die erwartete Besucherzahl deutlich, gilt die alte Einordnung für diesen Teil nicht mehr.
Häufige Fragen
Eine Risikobewertung ordnet die erkannten Gefahren einer Veranstaltung nach Eintrittswahrscheinlichkeit und Auswirkung ein. Sie schützt Besucher, Mitwirkende und Dritte. Ihr Ergebnis ist eine Rangfolge, aus der der Veranstalter Maßnahmen ableitet und die als Grundlage in das Sicherheitskonzept eingeht.
In fünf Schritten: 1. Gefahren aufnehmen, getrennt für Aufbau, Show und Abbau. 2. Wahrscheinlichkeit und Auswirkung je Punkt einordnen. 3. Risiken in eine Rangfolge bringen. 4. Maßnahme, Verantwortliche und Auslöser übergeben. 5. Bewertung bei jeder Planänderung fortschreiben.
Schutzobjekt: Risikobewertung Besucher, Mitwirkende, Dritte, Gefährdungsbeurteilung Beschäftigte. Rechtsgrundlage: Risikobewertung Landesrecht, Auflagen der Behörde, Gefährdungsbeurteilung § 5 ArbSchG. Adressat: Risikobewertung Veranstalter oder Betreiber, Gefährdungsbeurteilung Arbeitgeber.
Sie erstellt der Veranstalter, in einer Versammlungsstätte der Betreiber, mit Beiträgen der Fachplaner. Die Behörde bewertet sie im Genehmigungsverfahren und entscheidet im Einzelfall. Vermieter und Ordnungsdienst setzen Maßnahmen um, sie bewerten und geben nicht frei.
Das regelt Landesrecht. In Bayern verlangt § 43 Abs. 1 VStättV ein Sicherheitskonzept, wenn die Art der Veranstaltung es erfordert, bei mehr als 5.000 Besucherplätzen im Einvernehmen mit den zuständigen Behörden. Nummern und Schwellen weichen je Bundesland ab.
Verwandte Begriffe
Fachliche Grundlagen
- § 5 Abs. 1 ArbSchG, Beurteilung der Arbeitsbedingungen, gesetze-im-internet.de/arbschg/__5.html
- § 43 Abs. 1 VStättV Bayern, Sicherheitskonzept und Ordnungsdienst, gesetze-bayern.de, Dokument BayVStaettV-43
- MOJO Rental, eigene Praxis als Vermieter von Absperrung, Kennzeichnung und Wetterschutz