Was ist ein Sicherheitskonzept?
Der Plan liegt auf dem Tisch, die Zaunlinie steht noch nicht im Gelände. Ein Sicherheitskonzept entscheidet, was zwischen beidem passiert.
Ein Sicherheitskonzept ist ein Dokument, das der Betreiber oder Veranstalter aufstellt. Es bewertet die Risiken einer Veranstaltung, ordnet jeder Maßnahme eine verantwortliche Person zu und regelt das Vorgehen im Ernstfall. Verbindlich ist die Versammlungsstättenverordnung des Bundeslandes, in dem die Veranstaltung stattfindet. Die Behörde bewertet das Konzept im Verfahren und entscheidet im Einzelfall. Auf der Fläche wird daraus Absperrung, Kennzeichnung und Wegeführung.
Definition: Was ist ein Sicherheitskonzept?
Ein Sicherheitskonzept ist ein schriftliches Dokument, das der Betreiber oder Veranstalter einer Veranstaltung aufstellt. Es beschreibt die erkannten Risiken, die organisatorischen, technischen und personellen Maßnahmen dagegen sowie das Vorgehen bei Störungen und Notfällen. Es gehört zur Veranstaltungssicherheit und richtet sich an Veranstalter, Ordnungsdienst und Behörden.
Der Begriff wird doppelt benutzt: in der Informationssicherheit für den Schutz von Daten und Systemen, bei Veranstaltungen für den Schutz von Besuchern und Mitwirkenden. Dieser Eintrag behandelt den zweiten Fall.
Sicherheitskonzepte sind kein Formular. Sie halten fest, welches Risiko der Veranstalter für welche Fläche sieht und was er dagegen tut. Wo dieser Baustein in der Veranstaltungsplanung liegt und was die Begriffe rund um Absperrung und Fläche bedeuten, steht im MOJO Glossar von A bis Z.
Wer erstellt das Sicherheitskonzept, wer prüft es?
Aufstellung und Umsetzung liegen beim Betreiber der Versammlungsstätte oder beim Veranstalter. Die Behörde erstellt das Konzept nicht, sie bewertet es im jeweiligen Verfahren. Beauftragte Dienstleister liefern Bausteine, die Verantwortung wandert damit nicht mit.
| Beteiligte | Rolle beim Sicherheitskonzept |
|---|---|
| Betreiber der Versammlungsstätte | stellt das Konzept für den Betrieb der Stätte auf |
| Veranstalter | verantwortet Konzept und Umsetzung der eigenen Veranstaltung |
| Ordnungsdienstleiter | leitet den Ordnungsdienst, beauftragt durch Betreiber oder Veranstalter (§ 43 SächsVStättVO, Sachsen) |
| Polizei, Brandschutzbehörde, Rettungsdienst | ab mehr als 5.000 Besucherplätzen stellt der Betreiber das Konzept im Einvernehmen mit ihnen auf (§ 43 SächsVStättVO, Sachsen) |
| Genehmigungsbehörde | bewertet das Konzept im Verfahren, entscheidet im Einzelfall |
| Vermieter wie MOJO | liefert Absperrung, Kennzeichnung und Bodenschutz zu den Maßnahmen im Konzept |
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Das Sicherheitskonzept ersetzt weder Anzeige noch Genehmigung einer Veranstaltung. Beides läuft daneben und nach eigenen Regeln. Ob ein Konzept genügt, entscheidet die zuständige Behörde im Einzelfall.
Ab wann ist ein Sicherheitskonzept Pflicht?
Die Pflicht ergibt sich aus der Versammlungsstättenverordnung des jeweiligen Bundeslandes. In Sachsen verlangt § 43 Abs. 1 SächsVStättVO ein Sicherheitskonzept und einen Ordnungsdienst, wenn die Art der Veranstaltung es erfordert. Bei Versammlungsstätten mit mehr als 5.000 Besucherplätzen stellt der Betreiber es im Einvernehmen mit Polizei, Brandschutzbehörde und Rettungsdienst auf.
Nach § 43 SächsVStättVO legt das Konzept in diesem Fall fest:
- die Mindestzahl der Ordnungsdienstkräfte, gestaffelt nach Besucherzahl und Gefährdungsgrad
- die betrieblichen Sicherheitsmaßnahmen
- die allgemeinen und die besonderen Sicherheitsdurchsagen
Zwei Einschränkungen gehören dazu. Die Verordnung gilt nur in ihrem Anwendungsbereich: in Sachsen für Versammlungsräume, die einzeln mehr als 200 Besucher aufnehmen, und für mehrere solche Räume mit gemeinsamen Rettungswegen (§ 1 SächsVStättVO). Und die Muster-Versammlungsstättenverordnung ist nur ein Mustertext, den die Länder unterschiedlich übernommen haben. Prüfen Sie die Fassung des Landes, in dem die Veranstaltung stattfindet.
Ein Open-Air-Gelände ohne Versammlungsräume fällt nicht darunter. Verlangen kann die Behörde ein Sicherheitskonzept dennoch, je nach Land und Kommune auf anderer Grundlage. Für ein Vereinsfest genügt oft ein kurzes Dokument mit Lageplan, Rettungswegen, Ansprechpartnern und Meldekette. Der Umfang richtet sich nach dem Risiko, nicht nach der Seitenzahl.
Die Gefährdungsbeurteilung ist der Kern
Die Gefährdungsbeurteilung bewertet jedes erkannte Risiko nach Eintrittswahrscheinlichkeit und Schadenspotenzial und leitet daraus die Maßnahme ab. Sie steht vor allen anderen Bausteinen, weil sie begründet, warum eine Maßnahme im Dokument steht. Ohne sie wird das Sicherheitskonzept eine Liste ohne Anlass.
- Risiken sammeln. Wetter, Feuer, Stromausfall, Gedränge an Engstellen, Ausfall der Bühnentechnik, medizinische Notfälle, unbefugte Zufahrt.
- Eintrittswahrscheinlichkeit einschätzen. Getrennt je Risiko und je Phase, denn Aufbau, Show und Abbau haben verschiedene Lagen.
- Schadenspotenzial einschätzen. Wie viele Menschen betrifft es, wie schnell entwickelt es sich.
- Maßnahme festlegen. Baulich, technisch, organisatorisch oder personell, passend zum bewerteten Risiko.
- Restrisiko benennen. Was bleibt, wird beschrieben statt verschwiegen, samt Kriterium für das Eingreifen.
- Zuordnen und datieren. Person, Auslöser und Zeitpunkt an jede Maßnahme, sonst bleibt sie ein Satz.
Der häufigste Mangel in echten Konzepten: Die Maßnahme steht drin, die Verantwortlichkeit nicht. „Bereich wird geräumt“ nennt niemanden, der räumt, kein Signal, das die Räumung auslöst, und keinen Zeitpunkt. Genauso wirkungslos ist ein Konzept, das nur für die Behörde geschrieben und danach abgelegt wird: Am Aufbautag liest es dann keiner.
Was gehört in ein Sicherheitskonzept?
Ein Sicherheitskonzept enthält die Beschreibung der Veranstaltung, die Gefährdungsbeurteilung, die abgeleiteten Maßnahmen, die Notfallorganisation und die Pläne dazu. Die Gliederung unterscheidet sich je Bundesland und Behörde. Diese Bausteine finden sich in nahezu jedem Dokument.
- Beschreibung der Veranstaltung: Art, Termin, Zeiten, erwartete Besucherzahl, Programm
- Veranstaltungsort und Lageplan: Flächen, Gebäude, Zelte, Bühnen, Nachbarschaft
- Gefährdungsbeurteilung: Risiken, Bewertung, abgeleitete Maßnahmen
- Kapazität und Besucherlenkung: Einlass, Wegeführung, Sperrbereiche, siehe Besucherlenkung
- Absperrung und Bereichsgrenzen: Perimeter, Publikumsbereiche, Produktionsflächen. Absperrsysteme für Sicherheitsbereiche und Wegeführung setzen die gezeichneten Grenzen physisch um
- Zutrittskontrolle: Akkreditierung, Einlasskontrolle, dosierter Einlass über Einlassschleusen zur Personenvereinzelung
- Rettungswege und Kennzeichnung: Verlauf, Freihaltung, Notausgangskennzeichnung an Toren und Blenden
- Brandschutz: Löschmittel, Brandwache, Freihaltung der Feuerwehrzufahrten
- Verkehr und Zufahrten: Anfahrt, Parken, Anlieferung, siehe Zufahrtsmanagement
- Sanitätsdienst und Ordnungsdienst: Stärke, Standorte, Führungsstruktur
- Kommunikation: Funkkonzept, Durchsagen, Ansprechpartner, Erreichbarkeiten
- Notfallorganisation: Meldekette, Entscheidungsträger, Räumung, Abbruchkriterien
Der Lageplan trägt das Konzept: Zaunlinie, Tore, freizuhaltende Wege, Standorte von Sanitätsstation und Ordnungsdienst. Vieles davon gehört ins Eventbriefing, damit alle Gewerke denselben Stand kennen.
Notfallorganisation: Meldekette, Räumung, Abbruch
Die Notfallorganisation regelt, wer im Ernstfall entscheidet und wie eine Meldung dorthin gelangt. Sie beschreibt Räumung und Unterbrechung, benennt die Kriterien für einen Abbruch und legt fest, wer den Kontakt zu Polizei, Feuerwehr und Rettungsdienst hält. Sie ist der Teil des Konzepts, der unter Zeitdruck gelesen wird.
- Meldekette: wer meldet an wen, über welchen Kanal, mit welchem Rückkanal
- Entscheidungsträger: eine benannte Person je Phase, mit Vertretung und Erreichbarkeit
- Räumung: Auslöser, Durchsagetexte, Wege, Sammelstellen, Rückmeldung über den geräumten Bereich
- Unterbrechung und Abbruch: vorher festgelegte Kriterien, etwa Windgeschwindigkeiten für Zelte und Bühnendächer nach Herstellervorgabe
- Zusammenarbeit mit Behörden und Rettungskräften: Ansprechpartner, Standorte, Anfahrtswege
Die Windkriterien stehen in der Aufbau- und Verwendungsanleitung des Herstellers. Das Konzept übernimmt sie und benennt, wer sie misst und wer daraufhin entscheidet. Dieselbe Logik gilt für die Maße der Rettungswege im Innenraum, nachzulesen im Back of House.
Vom Papier auf die Fläche: was die Umsetzung verlangt
Auf dem Plan ist eine Absperrung eine Linie. Auf der Fläche ist sie ein bestimmtes Bauteil mit einer bestimmten Aufgabe, und die Bauteile sind nicht austauschbar. Wer im Konzept „Absperrung“ schreibt, hat die Frage nach der Bauart nur verschoben.
| Bauart | Aufgabe im Konzept | Grenze |
|---|---|---|
| Bauzaun mit Blende | Perimeter, Sichtschutz, Träger für Kennzeichnung | nimmt keinen Publikumsdruck von vorn auf |
| Absperrgitter | Leitlinie: fasst Laufwege, bildet Wartespuren und Sperrbereiche | ersetzt keine Barriere vor der Bühne |
| Publikumsbarriere | nimmt Druck aus dem Publikum auf, bildet Wellenbrecher und Vorbühnengraben | gehört ins Infield, nicht an die Geländegrenze |
| Fahrzeugsperre | hält unbefugte Einfahrt von Zufahrten und Toren fern | wirkt nur mit mitgeplanter Umfahrung |
| Bodenschutzplatte | hält Rettungs- und Anfahrtswege bei Nässe tragfähig | ersetzt keine Wegeplanung |
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Der Untergrund entscheidet mit. Ein Anfahrtsweg, den der Plan über Rasen führt, ist nach zwei Regentagen nicht mehr befahrbar, und dann steht der Rettungsdienst in der Spurrille. Befahrbare Bodenabdeckungen für Rettungswege halten die Trasse tragfähig; Fläche, Radius und Anschluss an die feste Straße gehören dafür in den Lageplan. Dasselbe gilt für die Zufahrten mit Fahrzeugsperren zum Schutz der Veranstaltungsfläche.
Aus der Vermietung heraus fällt ein Muster auf: Die Zaunlinie im Konzept ist präzise, die Menge dahinter selten. Anfragen nennen den Plan, nicht die Meter, und die Kennzeichnung kommt zuletzt. Ein Fluchtwegpiktogramm wirkt aber nur, wenn es von weitem sichtbar ist, und dafür muss die Blende in der Zaunbestellung stehen. Welche Sichtachsen dabei zählen, zeigt der Blick vom Front of House.
Sicherheitskonzept, Notfallplan und Räumungskonzept
Die drei Dokumente werden oft synonym benutzt und meinen Verschiedenes. Das Sicherheitskonzept ist das Dach, der Notfallplan der Handlungsteil für den eingetretenen Fall, das Räumungskonzept ein Ausschnitt daraus.
| Dokument | Gegenstand | Umfang |
|---|---|---|
| Sicherheitskonzept | Risiken, Maßnahmen, Organisation, Pläne der ganzen Veranstaltung | Dachdokument mit Anlagen |
| Notfallplan | Vorgehen im eingetretenen Fall: Meldekette, Alarmierung, Zuständigkeiten | Teil oder Anlage des Konzepts |
| Räumungskonzept | Räumung eines Bereichs: Auslöser, Wege, Durchsagen, Sammelstellen | Ausschnitt des Notfallplans |
| Eventkonzept | Idee, Botschaft, Ablauf und Ausstattung | eigenes Dokument, kein Sicherheitsdokument |
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Häufige Fragen
Ein Sicherheitskonzept ist ein Dokument, das der Betreiber oder Veranstalter aufstellt. Es beschreibt die Risiken einer Veranstaltung, die organisatorischen, technischen und personellen Maßnahmen dagegen und das Vorgehen im Notfall. Verbindlich ist die Versammlungsstättenverordnung des jeweiligen Bundeslandes.
Das regelt das Landesrecht. In Sachsen verlangt § 43 Abs. 1 SächsVStättVO ein Sicherheitskonzept, wenn die Art der Veranstaltung es erfordert; ab mehr als 5.000 Besucherplätzen stellt der Betreiber es im Einvernehmen mit Polizei, Brandschutzbehörde und Rettungsdienst auf.
Beschreibung der Veranstaltung und Lageplan; Gefährdungsbeurteilung mit abgeleiteten Maßnahmen; Kapazität, Einlass und Besucherlenkung; Absperrung, Bereichsgrenzen und Zutrittskontrolle; Rettungswege, Kennzeichnung und Brandschutz; Sanitätsdienst, Ordnungsdienst und Kommunikation; Notfallorganisation mit Meldekette und Räumung.
Aufstellen und umsetzen muss es der Betreiber oder der Veranstalter; Dienstleister liefern nur Bausteine. Die zuständige Behörde bewertet das Konzept im Verfahren und entscheidet im Einzelfall. Anzeige und Genehmigung der Veranstaltung laufen daneben.
Zeitpunkt: Sicherheitskonzept vor der Veranstaltung, Notfallplan im eingetretenen Fall. Gegenstand: Sicherheitskonzept Risiken, Maßnahmen, Organisation; Notfallplan Meldekette, Alarmierung, Zuständigkeiten. Verhältnis: Sicherheitskonzept Dachdokument, Notfallplan Teil oder Anlage davon.
Verwandte Begriffe
Fachliche Grundlagen
- Fachkommission Bauaufsicht der ARGEBAU: Muster-Versammlungsstättenverordnung (MVStättVO), Fassung Juli 2014, § 43 Sicherheitskonzept, Ordnungsdienst. Mustertext, kein unmittelbar geltendes Recht
- Sächsische Versammlungsstättenverordnung (SächsVStättVO), Landesrecht Sachsen: § 1 Anwendungsbereich und § 43 Sicherheitskonzept, Ordnungsdienst
- Hinweis: Die Versammlungsstättenverordnungen der übrigen Bundesländer weichen in Nummerierung und Wortlaut ab. Verbindlich ist die Fassung des Landes, in dem die Veranstaltung stattfindet
- Hinweis: Dieser Eintrag erklärt den Begriff und ist keine Rechtsberatung. Über die Anforderungen im Einzelfall entscheidet die zuständige Behörde