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Glossar

Veranstaltungsgenehmigung

Eine Veranstaltungsgenehmigung ist kein einzelnes Dokument, sondern die Summe der behördlichen Entscheidungen über eine Veranstaltung. Wer sie trifft und welche Unterlagen dabei verlangt werden können, unterscheidet sich je Ort.

6 Min. Lesezeit
Zuletzt aktualisiert: August 2026
Teilverfahren · Auflagen · Zuständigkeit
Kurzfassung

Eine Veranstaltungsgenehmigung ist kein einzelnes Dokument. Genehmigt werden Teilaspekte wie Flächennutzung, Aufbauten und Ausschank, in getrennten Verfahren.
Auf privatem Gelände ist eine Veranstaltung grundsätzlich zulässig. Bei öffentlichen Flächen liegt die Bereitstellung im Ermessen der Behörde.
Erste Adresse ist meist das Ordnungsamt der Gemeinde oder des Kreises. Fachbehörden entscheiden im Einvernehmen mit.
Verfahren, Fristen und Gebühren sind Landes- und Kommunalrecht und unterscheiden sich je Ort. Eine erteilte Genehmigung ersetzt kein Sicherheitskonzept und beendet die Verkehrssicherungspflicht des Veranstalters nicht.

01 — Definition

Was ist eine Veranstaltungsgenehmigung?

Eine Veranstaltungsgenehmigung ist die behördliche Erlaubnis, eine Veranstaltung an einem bestimmten Ort in einer bestimmten Form durchzuführen. Rechtlich ist sie ein Verwaltungsakt, den die zuständige Behörde auf Antrag des Veranstalters erteilt, meist verbunden mit Auflagen. Sie gilt für den konkreten Einzelfall.

Den einen Antrag auf eine umfassende Genehmigung von Veranstaltungen gibt es in Deutschland nicht. Erlaubt oder untersagt werden einzelne Teilaspekte: die Fläche, die Aufbauten darauf, der Ausschank, die Musik, die Verkehrsführung. Jeder Zweig hat eine eigene Rechtsgrundlage und häufig eine eigene Stelle. Was Veranstalter im Alltag „die Genehmigung“ nennen, ist die Summe dieser Einzelentscheidungen, oft verteilt auf mehrere Bescheide.

Der Verwaltungsakt steht am Ende eines Projekts, nicht an seinem Anfang. Das Projekt davor beschreibt die Veranstaltungsplanung. Weitere Begriffe aus dem Verfahrensumfeld stehen im MOJO-Glossar von A bis Z.

02 — Öffentlich oder privat

Öffentliche Fläche oder privates Gelände

Die erste Weiche ist die Fläche. Auf privatem Gelände ist eine Veranstaltung grundsätzlich zulässig, soweit Bau-, Gaststätten- und Immissionsschutzrecht eingehalten sind. Für öffentliche Straßen, Plätze und Grünflächen braucht der Veranstalter eine Sondernutzungserlaubnis, und über die Bereitstellung der Fläche entscheidet die Kommune nach Ermessen.

  • Privates Gelände. Der Eigentümer entscheidet über die Nutzung. Anzeige- und Genehmigungspflichten aus dem Fachrecht bleiben davon unberührt.
  • Öffentlicher Raum. Nutzung über den Gemeingebrauch hinaus ist Sondernutzung. Diesen Verfahrenszweig ordnet die Markenaktivierung für kurz belegte Flächen ein.
  • Öffentlich zugänglich oder geschlossener Kreis. Ob Publikum ohne Einladung kommen kann, verschiebt die Einordnung. Die Schwelle dafür setzt das Landesrecht.

Aus der Fläche folgt, wer im Verfahren mitredet: eine Straßensperrung bringt die Straßenverkehrsbehörde hinein, eine Wiese im Schutzgebiet die Umweltbehörde. Welche Verkehrsleitmittel und Beschilderung eine temporäre Verkehrsführung braucht, legt die Anordnung der Behörde fest.

03 — Welche Genehmigungen

Welche Genehmigungen für Veranstaltungen anfallen

Welche Genehmigungen für Veranstaltungen anfallen, hängt an Fläche, Aufbauten, Programm und Verpflegung. Die Übersicht ordnet häufige Zweige der Stelle zu, die typischerweise entscheidet, und nennt eine Unterlage, die dort verlangt werden kann. Sie ist kein Pflichtkatalog: verbindlich ist die Auskunft der zuständigen Behörde.

Häufige Genehmigungszweige, entscheidende Stelle und mögliche Unterlage
Zweigentscheidet typischerweisekann verlangt werden
Fläche im öffentlichen RaumKommune, Straßenverkehrsbehördevermaßter Lageplan, Verkehrsplan
Bühnen, Tribünen, ZelteBauaufsichtsbehördeAusführungsgenehmigung, Prüfbuch
Ausschank von Speisen und GetränkenOrdnungs- oder Gewerbeamt, GesundheitsamtGestattung nach § 12 GastG (Bund, soweit kein Landesgesetz gilt)
Musik und BeschallungImmissionsschutzbehördeSchallprognose nach BImSchG und LImSchG
BrandschutzFeuerwehr, BrandschutzdienststelleAnzeige bei erhöhter Brandgefahr, § 27 BHKG (NRW)
OrdnungsdienstOrdnungsbehördeHaftpflichtnachweis nach § 6 Bewachungsverordnung (Bund)
Sonn- und FeiertageKommuneAusnahme nach dem Feiertagsgesetz des Landes

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Ob eine Versammlungsstättenverordnung greift, entscheidet das Landesrecht. In Nordrhein-Westfalen gilt § 1 SBauVO für Versammlungsräume, die für mehr als 200 Besucher bestimmt sind, und für Versammlungsstätten im Freien mit Szenenflächen und Tribünen ab mehr als 1.000 Besuchern; Darbietungsflächen unter 20 m² gelten dort nicht als Szenenfläche. Andere Länder haben eigene Verordnungen, die Muster-Versammlungsstättenverordnung ist ein Mustertext ohne eigene Rechtskraft. Wird eine Fläche anders genutzt als baurechtlich zugelassen, kommt ein Bauantrag oder eine Nutzungsänderung als eigener Zweig dazu. Daneben laufen Meldungen, die keine Erlaubnis sind: Musiknutzung bei der GEMA, Meldung an die Künstlersozialkasse, Anzeige einer Tombola beim Finanzamt.

04 — Anzeige oder Genehmigung

Anzeige oder Genehmigung

Anzeige und Genehmigung sind zwei Vorgänge. Eine Anzeige informiert die Behörde und braucht keine Zustimmung: die Veranstaltung bleibt zulässig, solange die Behörde nicht eingreift. Eine Genehmigung für eine Veranstaltung ist eine Entscheidung, ohne die sie nicht zulässig ist. Welcher Weg gilt, ergibt sich aus dem Fachrecht.

Person stellt am Rechner die Unterlagen für eine Veranstaltungsgenehmigung zusammen, Notizen liegen daneben
Ob ein Vorgang eine Anzeige oder ein Antrag ist, richtet sich nach dem Fachrecht am Veranstaltungsort.
Veranstaltungsanzeige und Veranstaltungsgenehmigung im Vergleich
MerkmalVeranstaltungsanzeigeVeranstaltungsgenehmigung
VorgangVeranstalter meldetBehörde entscheidet
RechtsformMitteilungVerwaltungsakt, meist mit Auflagen
ohne Reaktion der Behördezulässignicht zulässig
BeispielAnzeige bei erhöhter Brandgefahr, § 27 BHKG (NRW)Sondernutzungserlaubnis der Kommune

Tabelle horizontal scrollbar

Auch eine angezeigte Veranstaltung kann die Behörde untersagen. In Nordrhein-Westfalen erlaubt § 14 OBG ein Verbot, wenn die öffentliche Sicherheit gefährdet ist, und § 43 SBauVO NRW sieht ein Nutzungsverbot vor, solange das Sicherheitskonzept nicht abgestimmt ist. Andere Bundesländer regeln das in ihrem eigenen Ordnungs- und Bauordnungsrecht.

05 — Wer entscheidet

Wer entscheidet über die Genehmigung einer Veranstaltung

Über Genehmigung und Auflagen entscheidet die zuständige Behörde am Veranstaltungsort, in der Regel das Ordnungsamt der Gemeinde oder des Kreises. Es führt das Verfahren und beteiligt Fachbehörden, die im Einvernehmen entscheiden. Rechtliche Fragen zum Einzelfall gehören dorthin oder an eine Rechtsberatung.

  • Feuerwehr und Brandschutzdienststelle: Rettungswege, Brandsicherheitswache.
  • Polizei: öffentliche Sicherheit, Verkehr.
  • Bauaufsicht: Aufbauten, Nutzungsänderung einer Fläche.
  • Gesundheits- und Veterinäramt: Ausschank und Speisen.
  • Umwelt- und Immissionsschutzbehörde: Lärm, Untergrund, Schutzgebiete.
Team sitzt am Tisch und stimmt aufgeschlagene Unterlagen zu einer Veranstaltung ab
Das Ordnungsamt führt das Verfahren und beteiligt die Fachbehörden, deren Stellungnahmen dort zusammenlaufen.

Der Regelfall ist die Genehmigung mit Auflagen. Eine Auflage kann eine Brandsicherheitswache anordnen, eine Rettungswegbreite festschreiben oder den Ausschank zeitlich begrenzen. In Nordrhein-Westfalen prüft die Kommune das Sicherheitskonzept nach dem Orientierungsrahmen, häufig in einem Koordinierungsgremium mit Polizei und Feuerwehr. Welche Unterlagen verlangt werden, unterscheidet sich je Ort: dieselbe Veranstaltung auf gleich großer Fläche kann in einer Kommune einen Bauantrag auslösen und in der Nachbarkommune nicht. Diese Ortsabhängigkeit ist die Regel, kein Sonderfall.

Eine erteilte Genehmigung ist ein Minimum, keine Entlastung. Sie ersetzt kein Sicherheitskonzept, nimmt dem Veranstalter die Risikobewertung nicht ab und beendet seine Verkehrssicherungspflicht nicht.

06 — Nachweise am Material

Welche Nachweise das gemietete Material mitbringt

Ein Teil der Unterlagen für die Veranstaltungsgenehmigung hängt nicht am Veranstalter, sondern am Material. Bühnen, Tribünen und Zelte sind meist Fliegende Bauten und werden über eine Ausführungsgenehmigung mit Prüfbuch nachgewiesen; in Baden-Württemberg kommt vor der ersten Nutzung am Aufstellungsort eine Gebrauchsabnahme dazu.

  • Prüfbuch und Ausführungsgenehmigung. Sie begleiten den Aufbau, nicht den Antrag. Die Nachweiskette dahinter steht unter Standsicherheit.
  • Maße für den Lageplan. Zeltgrundflächen, Bühnenmaße, Absperrlinien und Wegebreiten stammen aus dem gebuchten Material. Wer Absperrung nach Metern bestellt, hat die Linie im Plan schon festgelegt. Wie ein vermaßter Plan entsteht, zeigt Site Plan.
  • Rückwirkung einer Auflage. Eine geforderte Rettungswegbreite verschiebt Absperrlinien, eine Abtrennung verlangt zusätzliche Elemente, eine Brandsicherheitswache verändert das Aufbauzeitfenster. Die Maße dazu stehen unter Fluchtwege.
Frau ordnet am großen Projektplan Unterlagen den Aufbauten und Flächen zu
Die Maße im vermaßten Lageplan folgen aus dem gebuchten Material, nicht umgekehrt.

In der Vermietpraxis zeigt sich eine Auflage zuerst an der Stückliste: eine zusätzliche Abtrennung ist ein Posten, eine breitere Rettungsgasse verschiebt Absperrgitter und Zaunfelder. MOJO Rental vermietet diese Infrastruktur: Absperrgitter und Bühnenbarrieren zur Besucherlenkung, mobile Zaunsysteme zur Umzäunung des Geländes und temporäre Wege- und Bodensysteme für Zufahrten. Ob eine Auflage damit erfüllt ist, entscheidet die Behörde, nicht der Vermieter. Besucherströme behandelt Crowd Management.

FAQ

Häufige Fragen

Eine Veranstaltungsgenehmigung ist die behördliche Erlaubnis für eine bestimmte Veranstaltung an einem bestimmten Ort. Sie ist ein Verwaltungsakt und wird meist mit Auflagen erteilt. In der Praxis besteht sie aus mehreren Einzelentscheidungen zu Fläche, Aufbauten, Ausschank und Programm, die verschiedene Stellen treffen.

Nicht die Größe allein entscheidet, sondern der Anlass. Anzeige- oder genehmigungspflichtig wird es typischerweise, wenn einer dieser Punkte zutrifft:
öffentliche Straßen, Plätze oder Grünflächen werden genutzt
Bühnen, Tribünen oder Zelte werden aufgebaut
Speisen oder Getränke werden gegen Entgelt ausgegeben
Musik wird verstärkt oder live gespielt
der Termin fällt auf einen geschützten Sonn- oder Feiertag
Die Schwellen dazu setzen Landes- und Kommunalrecht. Ob im Einzelfall eine Pflicht besteht, sagt die zuständige Behörde.

Sondernutzungserlaubnis für öffentliche Flächen
verkehrsrechtliche Anordnung für Sperrung und Umleitung
Ausführungsgenehmigung für Fliegende Bauten, in Baden-Württemberg mit Gebrauchsabnahme
Baugenehmigung oder Nutzungsänderung nach der Bauordnung des Landes
Gestattung für den Ausschank nach § 12 GastG (Bund), soweit kein Landesgesetz gilt; in Baden-Württemberg gilt die Anzeige nach § 2 LGastG
Ausnahme nach dem Feiertagsgesetz des Landes
immissionsschutzrechtliche Entscheidung bei Lärm

Merkmal · Anzeige · Genehmigung
Wer handelt · Veranstalter · Behörde
Ergebnis · Kenntnisnahme · Bescheid
ohne Bescheid · zulässig · nicht zulässig
Auflagen · per Anordnung möglich · im Bescheid

Die zuständige Behörde am Veranstaltungsort, meist das Ordnungsamt der Gemeinde oder des Kreises. Sie beteiligt Feuerwehr, Polizei, Bauaufsicht sowie Gesundheits- und Umweltbehörde, die im Einvernehmen entscheiden. MOJO Rental vermietet Infrastruktur und ist in diesem Verfahren weder Antragsteller noch Berater.

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Verwandte Begriffe

Bereits im Glossar
Grundlagen

Fachliche Grundlagen

  • § 1 SBauVO Nordrhein-Westfalen, Anwendungsbereich und Anzahl der Besucherinnen und Besucher, Szenenflächen unter 20 m² — https://recht.nrw.de/lmi/owa/br_bes_detail?bes_id=35784&det_id=549665 (Geltungsbereich NRW)
  • § 43 SBauVO Nordrhein-Westfalen, Nutzungsverbot bis zur Abstimmung des Sicherheitskonzepts (Geltungsbereich NRW)
  • § 14 Ordnungsbehördengesetz NRW (OBG), Auffangtatbestand bei Gefahr für die öffentliche Sicherheit (Geltungsbereich NRW)
  • § 27 Gesetz über den Brandschutz, die Hilfeleistung und den Katastrophenschutz NRW (BHKG) vom 17.12.2015, Anzeige bei erhöhter Brandgefahr (Geltungsbereich NRW)
  • Orientierungsrahmen für Veranstaltungen, Prüfung des Sicherheitskonzepts durch die Kommune im Koordinierungsgremium, Ministerium des Innern NRW (Geltungsbereich NRW)
  • § 12 Gaststättengesetz (GastG), temporäre Gestattung des Ausschanks — Bundesrecht, soweit kein Landesgesetz gilt
  • § 2 Landesgaststättengesetz Baden-Württemberg (LGastG), Anzeige des Gaststättengewerbes (Geltungsbereich BW)
  • § 6 Bewachungsverordnung (BewachV), Haftpflichtnachweis für den Ordnungsdienst — Bundesrecht
  • Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) und Landes-Immissionsschutzgesetze, Schallschutz und Schallprognose — Bund und Länder
  • Feiertagsgesetze der Länder, Ausnahme für Sonn- und Feiertage — je Bundesland ein eigenes Gesetz
  • Ausführungsgenehmigung, Prüfbuch und Gebrauchsabnahme für Fliegende Bauten, Stadt Karlsruhe, Veranstaltungen durchführen (belegt für Baden-Württemberg)
  • Versammlungsstättenverordnungen der Länder; die Muster-Versammlungsstättenverordnung (MVStättV) ist ein Mustertext ohne eigene Rechtskraft
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