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Glossar

Versammlungsstätte: Definition und Rechtsrahmen

Der Begriff entscheidet über den Rechtsrahmen einer Location. Er steht in § 2 der Versammlungsstättenverordnung des jeweiligen Bundeslandes, und er hängt nicht an der Besucherzahl.

7 Min. Lesezeit
Zuletzt aktualisiert: September 2026
Legaldefinition § 2 · Schwellen des § 1 · Landesfassungen · Rettungswege
Kurzfassung

Eine Versammlungsstätte ist eine bauliche Anlage, die für die gleichzeitige Anwesenheit vieler Menschen bei Veranstaltungen bestimmt ist. Ob die Versammlungsstättenverordnung für sie gilt, ist eine zweite, davon getrennte Frage: § 2 entscheidet über den Begriff, § 1 über die Anwendbarkeit. Eine bundesweite Verordnung gibt es nicht. Verbindlich ist die Fassung des Bundeslandes.

01 — Was ist eine Versammlungsstätte?

Was ist eine Versammlungsstätte?

Eine Versammlungsstätte ist eine bauliche Anlage oder ein Teil einer baulichen Anlage, die für die gleichzeitige Anwesenheit vieler Menschen bei Veranstaltungen bestimmt ist. Gemeint sind Veranstaltungen erzieherischer, wirtschaftlicher, geselliger, kultureller, künstlerischer, politischer, sportlicher oder unterhaltender Art. Schank- und Speisewirtschaften zählen als zweite Variante ausdrücklich dazu.

Diese Definition steht in § 2 Abs. 1 der Verordnung. Sie besteht aus vier Voraussetzungen, die alle zusammen erfüllt sein müssen:

  • Bauliche Anlage oder Teil davon. Ein Raum, ein Gebäudeteil oder ein Bauwerk im Freien. Eine unbebaute Fläche erfüllt das nicht.
  • Gleichzeitige Anwesenheit vieler Menschen. Die Personen halten sich zur selben Zeit dort auf, nicht nacheinander.
  • Veranstaltung einer der genannten Arten. Die Liste ist weit gefasst und deckt vom Konzert bis zur Hauptversammlung fast jeden Anlass ab.
  • Zweckbestimmung. Die Anlage muss für diese Nutzung bestimmt sein.

Die vierte Voraussetzung ist die Stelle, an der die Prüfung meist kippt. Entscheidend ist die Bestimmung, nicht der einzelne Termin. Eine Lagerhalle wird durch ein Sommerfest nicht zur Versammlungsstätte, sondern durch eine Nutzungsänderung, die die Bauaufsicht genehmigt. Umgekehrt bleibt ein Konzerthaus eine Versammlungsstätte, auch wenn an 200 Tagen im Jahr niemand darin sitzt.

Versammlungsstätte im Aufbau: Luftbild eines Stadions mit weißen Bodenschutzplatten, Bühne und Absperrgittern
Senkrechte Luftaufnahme eines Stadions im Aufbau: fünf Traversendächer über der Bühne, weiße Bodenschutzplatten über der gesamten Innenfläche, geschwungene Absperrgitterlinie um das Bühnenvorfeld.
02 — Was ist eine Versammlungsstättenverordnung?

Was ist eine Versammlungsstättenverordnung?

Eine Versammlungsstättenverordnung ist eine bauordnungsrechtliche Verordnung eines Bundeslandes, die Bau und Betrieb von Versammlungsstätten regelt. Sie legt Bauteile, Rettungswege, technische Anlagen, Bestuhlung und Betreiberpflichten fest. Grundlage ist die Muster-Versammlungsstättenverordnung (MVStättV, auch MVStättVO), erarbeitet von der Fachkommission Bauaufsicht. Verbindlich wird ihr Inhalt erst durch die Umsetzung im Landesrecht.

Die Musterfassung hat selbst keine Rechtskraft. Sie ist eine Vorlage, die jedes Land eigenständig einführt oder ändert. Wer nur die MVStättV zitiert, zitiert deshalb keine geltende Vorschrift. Die im Alltag verbreitete Schreibweise „Versammlungsstättenordnung“ meint dieselbe Regelung, ist aber keine amtliche Bezeichnung. Kurzformen sind VStättV oder VStättVO, je nach Land.

Wie weit die Länder auseinanderliegen, zeigen drei Beispiele:

  • Bayern führt eine eigene Verordnung (BayVStättV). Definitionen weichen ab, etwa bei der Szenenfläche und der Großbühne.
  • Hessen hat keine Verordnung, sondern eine Richtlinie (H-VStättR). Damit ist auch der Rechtscharakter ein anderer.
  • Nordrhein-Westfalen führt eine eigene Fassung mit abweichenden Anforderungen. Eine Suche nach der Versammlungsstättenverordnung NRW führt deshalb zu einem anderen Normtext als eine Suche nach der Musterfassung.

Prüfen Sie vor jeder verbindlichen Aussage, welche Landesfassung am Veranstaltungsort gilt. Bei einer Roadshow Planung über mehrere Bundesländer wechselt die Vorschrift mit dem Standort, während das Konzept gleich bleibt.

03 — Ab wann die Verordnung gilt

Ab wann die Verordnung gilt

Die Verordnung gilt nicht für jede Versammlungsstätte. Die Musterfassung knüpft ihre Anwendung in § 1 an Schwellenwerte nach Nutzungsart: an die Zahl der Besucher je Versammlungsraum und an den Besucherbereich im Freien. Erst oberhalb dieser Werte greifen die besonderen Anforderungen.

Schwellenwerte des § 1 der Musterfassung nach Art der Nutzung
Art der NutzungWert aus der MusterfassungWirkung
Versammlungsräume in Gebäudenmehr als 200 Besucher insgesamtAnwendungsschwelle. Räume mit gemeinsamen Rettungswegen werden zusammengerechnet
im Freien mit Szenenflächen, Freisportanlagenmehr als 1.000 BesucherAnwendungsschwelle, zusätzlich muss der Besucherbereich ganz oder teilweise aus baulichen Anlagen bestehen
Sportstadien mit Tribünenmehr als 5.000 Besucherplätzekeine Anwendungsschwelle, sondern eine eigene Ausstattungspflicht: unverrückbar befestigte Einzelsitzplätze

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Zwei Prüfungen werden dabei regelmäßig verwechselt. § 2 entscheidet, ob eine Location überhaupt eine Versammlungsstätte ist. § 1 entscheidet, ob die Verordnung für sie gilt. Eine Halle für 150 Gäste ist eine Versammlungsstätte, fällt aber nicht unter die Verordnung. Die Rechnung dahinter steht unter Besucherkapazität.

Frei von Anforderungen ist eine solche Halle damit nicht. Versammlungsstätten sind nach den Landesbauordnungen Sonderbauten, und für Sonderbauten kann die Bauaufsichtsbehörde im Einzelfall besondere Anforderungen stellen. Unterhalb der Schwellen verschwinden die Pflichten also nicht, sie stehen nur nicht mehr in einer Verordnung. Sie werden im Verfahren zur Veranstaltungsgenehmigung festgelegt.

Weißes Spitzzelt mit fünf Masten neben einer grauen Fahrplattenfläche am Rand einer Ortschaft
Ein Spitzzelt mit fünf Masten und eine angrenzende Fahrplattenfläche: auf der freien Fläche am Ortsrand entsteht der Besucherbereich erst durch den Aufbau.
04 — Abgrenzung der Begriffe

Abgrenzung der Begriffe

Vier Begriffe klingen ähnlich und bedeuten Verschiedenes. Zwei von ihnen sind Rechtsbegriffe der Versammlungsstättenverordnung, einer stammt aus dem Arbeitsschutz, einer ist reine Umgangssprache.

Vier ähnlich klingende Begriffe und ihre Quelle
BegriffQuelleWas er bezeichnet
Versammlungsstätte§ 2 der Landesverordnungdie bauliche Anlage insgesamt, bestimmt für viele Menschen bei Veranstaltungen
Versammlungsraumdieselbe Verordnungder Raum innerhalb der Versammlungsstätte, in dem die Besucher zusammenkommen. Bezugsgröße der 200er-Schwelle
Versammlungsräume im ArbeitsstättenrechtArbeitsschutzrecht, DGUV-Regelnderselbe Raum aus Sicht der Beschäftigten, nicht der Besucher. Andere Vorschrift, anderer Schutzzweck
Veranstaltungsstättekein Rechtsbegriffumgangssprachlich jeder Ort einer Veranstaltung, ohne rechtliche Folge

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05 — Anforderungen in der Praxis

Anforderungen in der Praxis

Die Anforderungen folgen einer einfachen Logik. Je mehr Besucher eine Versammlungsstätte fasst, desto breiter müssen die Rettungswege sein und desto umfangreicher die technischen Anlagen. Die Werte unten stammen aus der Musterfassung. Ob die Landesfassung sie unverändert übernommen hat, ist im Einzelfall zu prüfen.

Bei den Rettungswegen tragen zwei Maße die gesamte Bemessung. Die lichte Breite jedes Rettungswegs beträgt mindestens 1,20 m je 200 Personen, gestaffelt nur in Schritten von 0,60 m. Von jedem Besucherplatz bis zum nächsten Ausgang aus dem Versammlungsraum oder von der Tribüne darf die Entfernung 30 m nicht überschreiten. Für Ausgänge aus Versammlungsräumen mit höchstens 200 Besucherplätzen genügt eine lichte Breite von 0,90 m. Führung und Kennzeichnung stehen unter Fluchtwege, die Zuständigkeiten im Sicherheitskonzept.

Bei der Sicherheitstechnik gilt für jede Anlage eine eigene Bedingung. Zwei sind ohne Schwelle immer gefordert, zwei hängen an der Grundfläche:

Sicherheitstechnische Anlagen und ihre Schwellen in der Musterfassung
AnlageWann sie gefordert ist
Sicherheitsbeleuchtung (§ 15)immer gefordert, ohne Schwelle. Sie muss den Weg bis zu öffentlichen Verkehrsflächen erkennbar halten, auch bei betriebsmäßiger Verdunklung
Sicherheitsstromversorgung (§ 14)für die sicherheitstechnischen Anlagen. Sie übernimmt bei Netzausfall den Betrieb, etwa der Sicherheitsbeleuchtung
Brandmeldeanlage (§ 20)ab Versammlungsräumen mit insgesamt mehr als 1.000 m² Grundfläche, mit automatischen und nichtautomatischen Meldern
Automatische Feuerlöschanlage (§ 19)ab insgesamt mehr als 3.600 m² Grundfläche. Ausnahme: kein Versammlungsraum hat mehr als 400 m²

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Die Bestuhlung gehört zu diesen Anforderungen, auch wenn sie wie Innenausbau aussieht. Sie bestimmt, wie viele Besucherplätze der Raum hat und wie sie den Ausgang erreichen, und wird über einen Bestuhlungsplan prüfbar. Die Musterfassung nennt dafür Mindestmaße:

  • Sitzplatzbreite mindestens 0,50 m
  • lichte Durchgangsbreite zwischen den Sitzreihen mindestens 0,40 m
  • höchstens 30 Sitzreihen hintereinander in einem Sitzplatzblock
  • Gänge mit mindestens 1,20 m lichter Breite

Wer diese Maße auf mobile Tribünen überträgt, rechnet mit der Reihentiefe des Systems statt mit einem Sollwert. Für die Tribünenplanung sind das zwei getrennte Größen. Betreiber und Veranstalter teilen sich die Pflichten aus dem Betriebsteil der Verordnung; wer welche Rolle trägt, steht unter Back of House.

06 — Freiflächen, Zelte und Tribünen

Freiflächen, Zelte und Tribünen

Eine Wiese ist keine Versammlungsstätte. Der Begriff setzt eine bauliche Anlage voraus, und ohne sie greift die Verordnung nicht, auch bei 3.000 Gästen. Auf einer Freifläche entsteht diese Anlage erst mit dem Aufbau: mit Zelten, Tribünen, Szenenflächen und befestigten Besucherbereichen.

Die Musterfassung zieht die Grenze deshalb am Besucherbereich. Versammlungsstätten im Freien fallen unter die Verordnung, wenn dieser Bereich ganz oder teilweise aus baulichen Anlagen besteht und mehr als 1.000 Besucher fasst. Mobile Sitzplatztribünen sind so ein Bauteil, ebenso eine Szenenfläche auf Bühnenpodesten. Deren Standsicherheit ist ein eigener Nachweis und mit der Verordnungsfrage nicht erledigt.

In der Praxis fällt die Entscheidung oft am Bodenbelag. Auf dem Bild verlegt ein MOJO-Team Fahrplatten auf einer Rasenfläche, Platte für Platte von Hand. Erst dieser befestigte Besucherbereich rückt die Fläche in die Nähe des Verordnungstextes. Ob er als bauliche Anlage zählt, entscheidet die Bauaufsicht am konkreten Aufbau, nicht der Katalog des Lieferanten. Ein belastbarer Anhaltspunkt ist die Flächenlast, die der Belag aufnimmt.

Team verlegt Fahrplatten auf der Rasenfläche vor dem Kapitol in Washington
Fünf Personen verlegen Fahrplatten auf der Rasenfläche vor dem Kapitol in Washington. Der befestigte Besucherbereich entsteht hier von Hand, Platte für Platte.

Ein Zelt kann beides gleichzeitig sein. Als Fliegender Bau braucht es eine Ausführungsgenehmigung und eine Gebrauchsabnahme am Aufstellort. Erreicht es zugleich die Größe und Besucherzahl aus § 1, ist es außerdem eine Versammlungsstätte im Freien. Die beiden Verfahren laufen nebeneinander her, und keines ersetzt das andere. Die angrenzenden Begriffe von der Flächenplanung bis zum Brandschutz stehen gesammelt im MOJO-Glossar.

FAQ

Häufige Fragen

Eine Versammlungsstätte ist eine bauliche Anlage oder ein Teil davon, die für die gleichzeitige Anwesenheit vieler Menschen bei Veranstaltungen bestimmt ist. Die Definition steht in § 2 der Versammlungsstättenverordnung des jeweiligen Bundeslandes. Schank- und Speisewirtschaften nennt die Verordnung ausdrücklich mit. Nicht die Besucherzahl entscheidet über den Begriff, sondern die Zweckbestimmung.

  • Theater, Konzert- und Mehrzweckhallen, Kinos und Kongresszentren
  • Messe- und Ausstellungshallen
  • Sportstadien und Freisportanlagen mit Tribünen
  • Versammlungsstätten im Freien mit Szenenflächen, sobald der Besucherbereich aus baulichen Anlagen besteht
  • Schank- und Speisewirtschaften als eigene Variante des § 2
  • Nicht darunter: eine unbebaute Wiese, ein Parkplatz ohne Aufbauten, und Räume, die nur arbeitsschutzrechtlich Versammlungsräume sind
Schwellen der Musterfassung nach Nutzung
NutzungSchwelle der Musterfassung
Versammlungsräume in Gebäudenmehr als 200 Besucher insgesamt
im Freien mit Szenenflächen, Freisportanlagenmehr als 1.000 Besucher und Besucherbereich aus baulichen Anlagen

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Die Landesfassung kann abweichen. Sie ist der verbindliche Text.

Eine Versammlungsstättenverordnung ist die bauordnungsrechtliche Vorschrift eines Bundeslandes für Bau und Betrieb von Versammlungsstätten. Sie regelt Bauteile, Rettungswege, technische Anlagen, Bestuhlung und den Betrieb. Vorlage ist die Muster-Versammlungsstättenverordnung ohne eigene Rechtskraft. Eine bundesweit geltende Fassung gibt es nicht.

Ein Zelt ist zunächst ein Fliegender Bau und braucht eine Ausführungsgenehmigung. Erreicht der Besucherbereich die Werte des § 1, ist es zusätzlich eine Versammlungsstätte im Freien. Beide Verfahren gelten dann parallel.

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Verwandte Begriffe

Grundlagen

Fachliche Grundlagen

  • Muster-Versammlungsstättenverordnung (MVStättVO), Fassung Juli 2014, Fachkommission Bauaufsicht der Bauministerkonferenz: §§ 1, 2, 7, 10, 14, 15, 19, 20
  • Verordnung über den Bau und Betrieb von Versammlungsstätten (BayVStättV), § 2 Legaldefinition, gesetze-bayern.de
  • Landesfassungen: VStättVO der Länder, H-VStättR (Hessen)
  • Landesbauordnungen der Länder, Regelungen zu Sonderbauten
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