Versammlungsstätte: Definition und Rechtsrahmen
Der Begriff entscheidet über den Rechtsrahmen einer Location. Er steht in § 2 der Versammlungsstättenverordnung des jeweiligen Bundeslandes, und er hängt nicht an der Besucherzahl.
Eine Versammlungsstätte ist eine bauliche Anlage, die für die gleichzeitige Anwesenheit vieler Menschen bei Veranstaltungen bestimmt ist. Ob die Versammlungsstättenverordnung für sie gilt, ist eine zweite, davon getrennte Frage: § 2 entscheidet über den Begriff, § 1 über die Anwendbarkeit. Eine bundesweite Verordnung gibt es nicht. Verbindlich ist die Fassung des Bundeslandes.
Was ist eine Versammlungsstätte?
Eine Versammlungsstätte ist eine bauliche Anlage oder ein Teil einer baulichen Anlage, die für die gleichzeitige Anwesenheit vieler Menschen bei Veranstaltungen bestimmt ist. Gemeint sind Veranstaltungen erzieherischer, wirtschaftlicher, geselliger, kultureller, künstlerischer, politischer, sportlicher oder unterhaltender Art. Schank- und Speisewirtschaften zählen als zweite Variante ausdrücklich dazu.
Diese Definition steht in § 2 Abs. 1 der Verordnung. Sie besteht aus vier Voraussetzungen, die alle zusammen erfüllt sein müssen:
- Bauliche Anlage oder Teil davon. Ein Raum, ein Gebäudeteil oder ein Bauwerk im Freien. Eine unbebaute Fläche erfüllt das nicht.
- Gleichzeitige Anwesenheit vieler Menschen. Die Personen halten sich zur selben Zeit dort auf, nicht nacheinander.
- Veranstaltung einer der genannten Arten. Die Liste ist weit gefasst und deckt vom Konzert bis zur Hauptversammlung fast jeden Anlass ab.
- Zweckbestimmung. Die Anlage muss für diese Nutzung bestimmt sein.
Die vierte Voraussetzung ist die Stelle, an der die Prüfung meist kippt. Entscheidend ist die Bestimmung, nicht der einzelne Termin. Eine Lagerhalle wird durch ein Sommerfest nicht zur Versammlungsstätte, sondern durch eine Nutzungsänderung, die die Bauaufsicht genehmigt. Umgekehrt bleibt ein Konzerthaus eine Versammlungsstätte, auch wenn an 200 Tagen im Jahr niemand darin sitzt.
Was ist eine Versammlungsstättenverordnung?
Eine Versammlungsstättenverordnung ist eine bauordnungsrechtliche Verordnung eines Bundeslandes, die Bau und Betrieb von Versammlungsstätten regelt. Sie legt Bauteile, Rettungswege, technische Anlagen, Bestuhlung und Betreiberpflichten fest. Grundlage ist die Muster-Versammlungsstättenverordnung (MVStättV, auch MVStättVO), erarbeitet von der Fachkommission Bauaufsicht. Verbindlich wird ihr Inhalt erst durch die Umsetzung im Landesrecht.
Die Musterfassung hat selbst keine Rechtskraft. Sie ist eine Vorlage, die jedes Land eigenständig einführt oder ändert. Wer nur die MVStättV zitiert, zitiert deshalb keine geltende Vorschrift. Die im Alltag verbreitete Schreibweise „Versammlungsstättenordnung“ meint dieselbe Regelung, ist aber keine amtliche Bezeichnung. Kurzformen sind VStättV oder VStättVO, je nach Land.
Wie weit die Länder auseinanderliegen, zeigen drei Beispiele:
- Bayern führt eine eigene Verordnung (BayVStättV). Definitionen weichen ab, etwa bei der Szenenfläche und der Großbühne.
- Hessen hat keine Verordnung, sondern eine Richtlinie (H-VStättR). Damit ist auch der Rechtscharakter ein anderer.
- Nordrhein-Westfalen führt eine eigene Fassung mit abweichenden Anforderungen. Eine Suche nach der Versammlungsstättenverordnung NRW führt deshalb zu einem anderen Normtext als eine Suche nach der Musterfassung.
Prüfen Sie vor jeder verbindlichen Aussage, welche Landesfassung am Veranstaltungsort gilt. Bei einer Roadshow Planung über mehrere Bundesländer wechselt die Vorschrift mit dem Standort, während das Konzept gleich bleibt.
Ab wann die Verordnung gilt
Die Verordnung gilt nicht für jede Versammlungsstätte. Die Musterfassung knüpft ihre Anwendung in § 1 an Schwellenwerte nach Nutzungsart: an die Zahl der Besucher je Versammlungsraum und an den Besucherbereich im Freien. Erst oberhalb dieser Werte greifen die besonderen Anforderungen.
| Art der Nutzung | Wert aus der Musterfassung | Wirkung |
|---|---|---|
| Versammlungsräume in Gebäuden | mehr als 200 Besucher insgesamt | Anwendungsschwelle. Räume mit gemeinsamen Rettungswegen werden zusammengerechnet |
| im Freien mit Szenenflächen, Freisportanlagen | mehr als 1.000 Besucher | Anwendungsschwelle, zusätzlich muss der Besucherbereich ganz oder teilweise aus baulichen Anlagen bestehen |
| Sportstadien mit Tribünen | mehr als 5.000 Besucherplätze | keine Anwendungsschwelle, sondern eine eigene Ausstattungspflicht: unverrückbar befestigte Einzelsitzplätze |
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Zwei Prüfungen werden dabei regelmäßig verwechselt. § 2 entscheidet, ob eine Location überhaupt eine Versammlungsstätte ist. § 1 entscheidet, ob die Verordnung für sie gilt. Eine Halle für 150 Gäste ist eine Versammlungsstätte, fällt aber nicht unter die Verordnung. Die Rechnung dahinter steht unter Besucherkapazität.
Frei von Anforderungen ist eine solche Halle damit nicht. Versammlungsstätten sind nach den Landesbauordnungen Sonderbauten, und für Sonderbauten kann die Bauaufsichtsbehörde im Einzelfall besondere Anforderungen stellen. Unterhalb der Schwellen verschwinden die Pflichten also nicht, sie stehen nur nicht mehr in einer Verordnung. Sie werden im Verfahren zur Veranstaltungsgenehmigung festgelegt.
Abgrenzung der Begriffe
Vier Begriffe klingen ähnlich und bedeuten Verschiedenes. Zwei von ihnen sind Rechtsbegriffe der Versammlungsstättenverordnung, einer stammt aus dem Arbeitsschutz, einer ist reine Umgangssprache.
| Begriff | Quelle | Was er bezeichnet |
|---|---|---|
| Versammlungsstätte | § 2 der Landesverordnung | die bauliche Anlage insgesamt, bestimmt für viele Menschen bei Veranstaltungen |
| Versammlungsraum | dieselbe Verordnung | der Raum innerhalb der Versammlungsstätte, in dem die Besucher zusammenkommen. Bezugsgröße der 200er-Schwelle |
| Versammlungsräume im Arbeitsstättenrecht | Arbeitsschutzrecht, DGUV-Regeln | derselbe Raum aus Sicht der Beschäftigten, nicht der Besucher. Andere Vorschrift, anderer Schutzzweck |
| Veranstaltungsstätte | kein Rechtsbegriff | umgangssprachlich jeder Ort einer Veranstaltung, ohne rechtliche Folge |
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Anforderungen in der Praxis
Die Anforderungen folgen einer einfachen Logik. Je mehr Besucher eine Versammlungsstätte fasst, desto breiter müssen die Rettungswege sein und desto umfangreicher die technischen Anlagen. Die Werte unten stammen aus der Musterfassung. Ob die Landesfassung sie unverändert übernommen hat, ist im Einzelfall zu prüfen.
Bei den Rettungswegen tragen zwei Maße die gesamte Bemessung. Die lichte Breite jedes Rettungswegs beträgt mindestens 1,20 m je 200 Personen, gestaffelt nur in Schritten von 0,60 m. Von jedem Besucherplatz bis zum nächsten Ausgang aus dem Versammlungsraum oder von der Tribüne darf die Entfernung 30 m nicht überschreiten. Für Ausgänge aus Versammlungsräumen mit höchstens 200 Besucherplätzen genügt eine lichte Breite von 0,90 m. Führung und Kennzeichnung stehen unter Fluchtwege, die Zuständigkeiten im Sicherheitskonzept.
Bei der Sicherheitstechnik gilt für jede Anlage eine eigene Bedingung. Zwei sind ohne Schwelle immer gefordert, zwei hängen an der Grundfläche:
| Anlage | Wann sie gefordert ist |
|---|---|
| Sicherheitsbeleuchtung (§ 15) | immer gefordert, ohne Schwelle. Sie muss den Weg bis zu öffentlichen Verkehrsflächen erkennbar halten, auch bei betriebsmäßiger Verdunklung |
| Sicherheitsstromversorgung (§ 14) | für die sicherheitstechnischen Anlagen. Sie übernimmt bei Netzausfall den Betrieb, etwa der Sicherheitsbeleuchtung |
| Brandmeldeanlage (§ 20) | ab Versammlungsräumen mit insgesamt mehr als 1.000 m² Grundfläche, mit automatischen und nichtautomatischen Meldern |
| Automatische Feuerlöschanlage (§ 19) | ab insgesamt mehr als 3.600 m² Grundfläche. Ausnahme: kein Versammlungsraum hat mehr als 400 m² |
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Die Bestuhlung gehört zu diesen Anforderungen, auch wenn sie wie Innenausbau aussieht. Sie bestimmt, wie viele Besucherplätze der Raum hat und wie sie den Ausgang erreichen, und wird über einen Bestuhlungsplan prüfbar. Die Musterfassung nennt dafür Mindestmaße:
- Sitzplatzbreite mindestens 0,50 m
- lichte Durchgangsbreite zwischen den Sitzreihen mindestens 0,40 m
- höchstens 30 Sitzreihen hintereinander in einem Sitzplatzblock
- Gänge mit mindestens 1,20 m lichter Breite
Wer diese Maße auf mobile Tribünen überträgt, rechnet mit der Reihentiefe des Systems statt mit einem Sollwert. Für die Tribünenplanung sind das zwei getrennte Größen. Betreiber und Veranstalter teilen sich die Pflichten aus dem Betriebsteil der Verordnung; wer welche Rolle trägt, steht unter Back of House.
Freiflächen, Zelte und Tribünen
Eine Wiese ist keine Versammlungsstätte. Der Begriff setzt eine bauliche Anlage voraus, und ohne sie greift die Verordnung nicht, auch bei 3.000 Gästen. Auf einer Freifläche entsteht diese Anlage erst mit dem Aufbau: mit Zelten, Tribünen, Szenenflächen und befestigten Besucherbereichen.
Die Musterfassung zieht die Grenze deshalb am Besucherbereich. Versammlungsstätten im Freien fallen unter die Verordnung, wenn dieser Bereich ganz oder teilweise aus baulichen Anlagen besteht und mehr als 1.000 Besucher fasst. Mobile Sitzplatztribünen sind so ein Bauteil, ebenso eine Szenenfläche auf Bühnenpodesten. Deren Standsicherheit ist ein eigener Nachweis und mit der Verordnungsfrage nicht erledigt.
In der Praxis fällt die Entscheidung oft am Bodenbelag. Auf dem Bild verlegt ein MOJO-Team Fahrplatten auf einer Rasenfläche, Platte für Platte von Hand. Erst dieser befestigte Besucherbereich rückt die Fläche in die Nähe des Verordnungstextes. Ob er als bauliche Anlage zählt, entscheidet die Bauaufsicht am konkreten Aufbau, nicht der Katalog des Lieferanten. Ein belastbarer Anhaltspunkt ist die Flächenlast, die der Belag aufnimmt.
Ein Zelt kann beides gleichzeitig sein. Als Fliegender Bau braucht es eine Ausführungsgenehmigung und eine Gebrauchsabnahme am Aufstellort. Erreicht es zugleich die Größe und Besucherzahl aus § 1, ist es außerdem eine Versammlungsstätte im Freien. Die beiden Verfahren laufen nebeneinander her, und keines ersetzt das andere. Die angrenzenden Begriffe von der Flächenplanung bis zum Brandschutz stehen gesammelt im MOJO-Glossar.
Häufige Fragen
Eine Versammlungsstätte ist eine bauliche Anlage oder ein Teil davon, die für die gleichzeitige Anwesenheit vieler Menschen bei Veranstaltungen bestimmt ist. Die Definition steht in § 2 der Versammlungsstättenverordnung des jeweiligen Bundeslandes. Schank- und Speisewirtschaften nennt die Verordnung ausdrücklich mit. Nicht die Besucherzahl entscheidet über den Begriff, sondern die Zweckbestimmung.
- Theater, Konzert- und Mehrzweckhallen, Kinos und Kongresszentren
- Messe- und Ausstellungshallen
- Sportstadien und Freisportanlagen mit Tribünen
- Versammlungsstätten im Freien mit Szenenflächen, sobald der Besucherbereich aus baulichen Anlagen besteht
- Schank- und Speisewirtschaften als eigene Variante des § 2
- Nicht darunter: eine unbebaute Wiese, ein Parkplatz ohne Aufbauten, und Räume, die nur arbeitsschutzrechtlich Versammlungsräume sind
| Nutzung | Schwelle der Musterfassung |
|---|---|
| Versammlungsräume in Gebäuden | mehr als 200 Besucher insgesamt |
| im Freien mit Szenenflächen, Freisportanlagen | mehr als 1.000 Besucher und Besucherbereich aus baulichen Anlagen |
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Die Landesfassung kann abweichen. Sie ist der verbindliche Text.
Eine Versammlungsstättenverordnung ist die bauordnungsrechtliche Vorschrift eines Bundeslandes für Bau und Betrieb von Versammlungsstätten. Sie regelt Bauteile, Rettungswege, technische Anlagen, Bestuhlung und den Betrieb. Vorlage ist die Muster-Versammlungsstättenverordnung ohne eigene Rechtskraft. Eine bundesweit geltende Fassung gibt es nicht.
Ein Zelt ist zunächst ein Fliegender Bau und braucht eine Ausführungsgenehmigung. Erreicht der Besucherbereich die Werte des § 1, ist es zusätzlich eine Versammlungsstätte im Freien. Beide Verfahren gelten dann parallel.
Verwandte Begriffe
Fachliche Grundlagen
- Muster-Versammlungsstättenverordnung (MVStättVO), Fassung Juli 2014, Fachkommission Bauaufsicht der Bauministerkonferenz: §§ 1, 2, 7, 10, 14, 15, 19, 20
- Verordnung über den Bau und Betrieb von Versammlungsstätten (BayVStättV), § 2 Legaldefinition, gesetze-bayern.de
- Landesfassungen: VStättVO der Länder, H-VStättR (Hessen)
- Landesbauordnungen der Länder, Regelungen zu Sonderbauten