Fliegender Bau: Genehmigung und Prüfbuch Fliegender Bauten
Bühnen, Tribünen und Zelte sind in der Regel Fliegende Bauten. Sie brauchen keine Baugenehmigung, sondern eine befristete Ausführungsgenehmigung, ein Prüfbuch und eine Anzeige beim Bauamt des Aufstellorts.
- Definition. Ein Fliegender Bau ist eine bauliche Anlage, die geeignet und bestimmt ist, wiederholt an verschiedenen Orten aufgestellt und zerlegt zu werden.
- Verfahren. An die Stelle der Baugenehmigung tritt die Ausführungsgenehmigung. Sie gilt bundesweit und ist befristet, nach der Musterbauordnung auf höchstens fünf Jahre.
- Nachweis. Die Genehmigung steht im Prüfbuch. Dieses Buch begleitet die Anlage und wird am Aufstellort vorgelegt.
- Frist. Die Aufstellung ist der Bauaufsichtsbehörde des Aufstellorts vorher anzuzeigen, in Bayern spätestens eine Woche vorher.
- Zuständigkeit. Genehmigung und Prüfbuch hängen am Eigentümer der Anlage, nicht am Veranstalter. Wer mietet, bekommt sie mitgeliefert.
Was ist ein Fliegender Bau?
Ein Fliegender Bau ist eine bauliche Anlage, die geeignet und bestimmt ist, wiederholt an verschiedenen Orten aufgestellt und zerlegt zu werden. Dazu zählen Zelte, Bühnen, Tribünen, Fahrgeschäfte und Verkaufsstände. Statt einer Baugenehmigung braucht ein Fliegender Bau eine befristete Ausführungsgenehmigung, die vor der erstmaligen Aufstellung vorliegen muss.
Diese Formulierung steht so in § 76 der Musterbauordnung und fast gleichlautend in den Landesbauordnungen. Entscheidend sind zwei Merkmale: die Anlage ist zum Zerlegen konstruiert, und sie wandert. Ein Zelt, das eine Saison lang auf derselben Wiese steht und danach verschrottet wird, erfüllt das zweite Merkmal nicht. Eine Bühne, die zwölfmal im Jahr an zwölf Orten steht, erfüllt beide.
Typische Fliegende Bauten in der Veranstaltungspraxis:
- Zelte und Überdachungen, von der Pagode bis zur Traglufthalle
- Bühnen einschließlich Dach, Türmen und Beschallungsauslegern
- Tribünen und andere Zuschaueranlagen mit Stufen und Geländern
- Fahrgeschäfte und Schaustellerbauten auf Volksfesten
- Verkaufsstände, Pavillons und Messebauten mit Tragwerk
Was nicht dazuzählt
Nicht jede Konstruktion, die wieder verschwindet, ist ein Fliegender Bau. Die Musterbauordnung nimmt zwei Gruppen ausdrücklich heraus: Baustelleneinrichtungen und Baugerüste. Beide sind zerlegbar und wandern, gehören aber zum Bauprozess und werden über das Arbeitsschutzrecht geführt. Ein Baugerüst wird deshalb nie zum Fliegenden Bau, auch wenn es an einer Bühne steht.
Ebenfalls außerhalb liegen:
- Einmalig aufgestellte Konstruktionen. Fehlt die Absicht der Wiederholung, greift das normale Baugenehmigungsverfahren.
- Ortsfeste Anlagen. Eine fest verankerte Freilichtbühne ist ein Gebäude, kein Fliegender Bau.
- Lang stehende Anlagen. Ab einer bestimmten Standzeit behandeln die Behörden dieselbe Konstruktion als reguläres Bauvorhaben.
Bei der Standzeit gehen die Angaben auseinander. Das Bauportal NRW nennt maximal drei Monate, die Stadt München prüft ab drei Monaten und verlangt ab sechs Monaten in jedem Fall eine Baugenehmigung. Ob das Landesrecht oder die Verwaltungspraxis den Unterschied macht, ist aus den öffentlichen Merkblättern nicht ableitbar. Fragen Sie bei längeren Standzeiten vorher beim Bauamt nach.
Ausführungsgenehmigung statt Baugenehmigung
Die Ausführungsgenehmigung prüft die Konstruktion, nicht den Standort. Sie wird für den Anlagentyp erteilt, gilt im gesamten Bundesgebiet und ist befristet. Damit löst sie ein praktisches Problem: eine Tournee-Bühne müsste sonst an jedem Spielort ein eigenes Baugenehmigungsverfahren durchlaufen. Die Baugenehmigung dagegen hängt am Grundstück und bleibt dort.
| Merkmal | Ausführungsgenehmigung | Baugenehmigung |
|---|---|---|
| Prüfgegenstand | die Konstruktion als Typ | das Bauvorhaben an einem Grundstück |
| Räumliche Geltung | bundesweit | nur dieses Grundstück |
| Geltungsdauer | befristet, nach Musterbauordnung höchstens fünf Jahre, verlängerbar | unbefristet |
| Antragsteller | Eigentümer oder Hersteller der Anlage | Bauherr des Grundstücks |
| Nachweis vor Ort | Prüfbuch mit Anzeige beim Bauamt | Baugenehmigung liegt vor |
| Wiederholte Nutzung | vorgesehen, an wechselnden Orten | nicht vorgesehen |
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Die Befristung ist kein Formalismus. Läuft die Genehmigung während der Mietzeit ab, darf die Anlage nicht in Gebrauch genommen werden. Die Verlängerung beantragt der Inhaber, und sie setzt eine erneute Prüfung voraus. Vor der Erteilung kann die Behörde einen Probeaufbau verlangen; darauf wird verzichtet, wenn er für die Beurteilung der Standsicherheit und der Betriebssicherheit nicht erforderlich ist.
Wie die Ausführungsgenehmigung beantragt wird
Den Antrag stellt der Eigentümer oder Hersteller der Anlage, nicht der Veranstalter. Das Verfahren läuft in fünf Schritten ab und endet mit dem ausgestellten Prüfbuch.
- Unterlagen zusammenstellen. Konstruktionspläne, statische Berechnung, Materialzeugnisse und die Beschreibung des vorgesehenen Betriebs.
- Standsicherheitsnachweis prüfen lassen. Bei nicht maschinellen Fliegenden Bauten übernehmen das Prüfingenieure für Standsicherheit der Fachrichtung Metallbau oder Holzbau. Den Standsicherheitsnachweis selbst erstellt ein Tragwerksplaner.
- Antrag bei der Bauaufsichtsbehörde einreichen. Sie erteilt die Genehmigung mit Wirkung für das gesamte Bundesgebiet.
- Probeaufbau, wenn verlangt. Die Behörde nimmt die Anlage im aufgebauten Zustand ab, bevor sie die Genehmigung erteilt.
- Prüfbuch erhalten. Genehmigung und geprüfte Unterlagen werden zum Prüfbuch zusammengefasst, das ab dann zur Anlage gehört.
Prüfbuch, Anzeige und Gebrauchsabnahme
Das Prüfbuch ist der Nachweis, den die Behörde am Aufstellort sehen will. Es begleitet die Anlage körperlich, wird bei jeder Aufstellung vorgelegt und trägt die Eintragungen der Bauaufsicht. Ohne Prüfbuch ist eine genehmigungspflichtige Anlage nicht aufstellbar, auch wenn die Genehmigung existiert.
Der Inhalt eines Prüfbuchs:
- die Ausführungsgenehmigung mit ihrer Befristung
- die geprüfte statische Berechnung
- die Konstruktionspläne der genehmigten Ausführung
- die Materialzeugnisse der tragenden Bauteile
- die Übereinstimmungserklärung des Herstellers
- die Eintragungen zu Abnahmen und Verlängerungen
Die Aufstellung eines genehmigungspflichtigen Fliegenden Baus ist der Bauaufsichtsbehörde des Aufstellorts vorher anzuzeigen, unter Vorlage des Prüfbuchs. In Bayern gilt dafür eine Frist von spätestens einer Woche. Die Behörde kann die Ingebrauchnahme von einer Gebrauchsabnahme abhängig machen, Auflagen erteilen oder die Aufstellung untersagen. Bei Tribünen und größeren Bühnen ist die Abnahme am Aufstellort der Regelfall, nicht die Ausnahme. Für wiederkehrende Gastspiele mit gleichem Aufbau sieht § 45 der Muster-Versammlungsstättenverordnung ein Gastspielprüfbuch vor, ausgestellt von der Bauaufsichtsbehörde des ersten Aufführungsorts.
Abweichung vom Prüfbuch braucht Vorlauf. Sieht das Prüfbuch Erdanker vor, der Aufstellort ist aber gepflastert, dann ist eine Ballastierung eine Abweichung von der genehmigten Ausführung. Sie muss vorher mit der Bauaufsicht geklärt werden und kostet nach Angaben der Stadt München mehrere Wochen. Diese Klärung gehört in die Aufbauplanung, nicht in die Aufbauwoche.
Wann keine Ausführungsgenehmigung nötig ist
Kleine und niedrige Anlagen sind ausgenommen. Die Musterbauordnung nennt zwei Fälle, und die Länder haben sie mit eigenen Maßen übernommen. Prüfen Sie die Grenzen immer in der Bauordnung des Landes, in dem aufgestellt wird.
- Bühnen einschließlich Überdachung und anderer Aufbauten bis 5 m Höhe, bis 100 m² Grundfläche und bis 1,50 m Fußbodenhöhe (Musterbauordnung)
- Sonstige Fliegende Bauten bis 5 m Höhe, die nicht dazu bestimmt sind, von Besuchern betreten zu werden (Musterbauordnung)
- Erdgeschossige Zelte in Bayern bis 200 m² Grundfläche und bis 10 m Achsbreite, seit dem 1. Januar 2025; bis Ende 2024 lag die Grenze bei 75 m²
Fahrgeschäfte sind nie genehmigungsfrei, unabhängig von der Größe. Die Novelle erklärt einen Widerspruch, der in vielen Merkblättern noch steht: Wer bayerische Unterlagen mit 75 m² findet, liest den Stand vor 2025. Zweiter Fallstrick: Werden mehrere einzeln genehmigungsfreie Zelte zu einer baulichen Einheit zusammengefügt, entsteht eine Gesamtanlage. Überschreitet diese in Bayern 75 m² Grundfläche, ist sie genehmigungspflichtig. Drei kleine Zelte mit verbundenen Seitenwänden sind damit ein anderer Fall als drei getrennt stehende Zelte, und dieser Unterschied gehört in die Flächenplanung.
Länderrecht: welcher Paragraph gilt wo
Fliegende Bauten sind Landesrecht. Die Musterbauordnung ist nur eine Vorlage der Bauministerkonferenz und selbst kein geltendes Recht, doch die Länder haben § 76 weitgehend übernommen. Verbindlich ist immer die Bauordnung des Landes, in dem die Anlage steht.
| Land | Rechtsgrundlage | Besonderheit |
|---|---|---|
| Muster, nicht geltend | § 76 Musterbauordnung | Vorlage für die Länderregelungen |
| Bayern | Art. 72 Bayerische Bauordnung | Zelte bis 200 m² und 10 m Achsbreite frei (seit 2025) |
| Nordrhein-Westfalen | § 78 Bauordnung NRW 2018 | Standzeit als Abgrenzungsmerkmal in der Praxis |
| Baden-Württemberg | § 69 Landesbauordnung | eigene Zählung, Regelungsinhalt entspricht § 76 |
| Berlin | § 76 Bauordnung Berlin, FlBauÜV | Aufgaben auf die TÜV Rheinland Industrie Service GmbH übertragen |
| Rheinland-Pfalz | § 76 Landesbauordnung | eigenes Merkblatt für Fliegende Bauten |
| Hessen | Hessische Bauordnung | Befristung: Zelte fünf Jahre, Fahrgeschäfte ein bis zwei Jahre |
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Berlin ist der Sonderfall: Dort nimmt nicht die Bauaufsicht die Aufgaben für Fliegende Bauten wahr, sondern ein durch Verordnung benannter Prüfdienstleister. Für Niedersachsen und Hessen gilt dieselbe Grundstruktur mit abweichenden Fristen. Wer eine Anlage über mehrere Länder bewegt, braucht deshalb keine neue Genehmigung, wohl aber je Aufstellort eine neue Anzeige. Weitere Begriffe dieses Rechtsgebiets finden Sie im MOJO Glossar, etwa unter Veranstaltungsgenehmigung.
Die Fristen als Terminplan
Rechnen Sie vom Veranstaltungstag zurück. Die Fristen für einen Fliegenden Bau stehen in den Merkblättern verstreut, ergeben aber eine klare Reihenfolge. Diese Tabelle ist der Grund, warum die Genehmigungsfrage nicht in die Aufbauwoche gehört.
| Zeitpunkt | Was fällig ist | Wer handelt |
|---|---|---|
| vor der ersten Aufstellung, dann alle fünf Jahre | Ausführungsgenehmigung erteilen oder verlängern lassen | Eigentümer der Anlage |
| mehrere Wochen vorher | Abweichung von der genehmigten Ausführung klären, etwa Ballast statt Erdanker | Eigentümer mit der Bauaufsicht |
| spätestens eine Woche vorher (Bayern) | Aufstellung anzeigen und Prüfbuch vorlegen | Betreiber am Aufstellort |
| Aufbautag | nach den Konstruktionsplänen des Prüfbuchs montieren | Montagepersonal |
| vor der Ingebrauchnahme | Gebrauchsabnahme, wenn die Behörde sie verlangt | Bauaufsicht oder Sachverständiger |
| während des Betriebs | Betriebsgrenzen einhalten, etwa bei Wind | Veranstalter |
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Wer Genehmigung und Prüfbuch besitzt
Ausführungsgenehmigung und Prüfbuch eines Fliegenden Baus hängen an der Anlage und ihrem Eigentümer, nicht an der einzelnen Veranstaltung. Wer eine Tribüne mietet, kann die Ausführungsgenehmigung nicht selbst beschaffen, weil er die Konstruktion nicht besitzt und die geprüfte Statik nicht vorlegen kann. Art. 72 der Bayerischen Bauordnung spricht vom Inhaber der Genehmigung und regelt die Übertragung an Dritte, ohne die Mietkonstellation ausdrücklich zu benennen. Genau dort entsteht in der Praxis die Lücke.
Was sich daraus für die Rollenverteilung ergibt:
- Der Vermieter hält Ausführungsgenehmigung und Prüfbuch und liefert das Prüfbuch mit der Anlage aus.
- Der Veranstalter zeigt die Aufstellung beim Bauamt des Aufstellorts an und legt dabei das Prüfbuch vor.
- Die Montage folgt den Konstruktionsplänen im Prüfbuch. Jede bauliche Änderung vor Ort ist eine Abweichung.
- Die Fläche entscheidet mit: Untergrund und Verankerungsmöglichkeit gehören zur Genehmigungsvoraussetzung.
Ob ein Prüfbuch auf dem gewählten Platz überhaupt einlösbar ist, entscheidet der Untergrund. Gewachsener Boden nimmt Erdnägel auf, Pflaster und Tiefgaragendecken nicht; dann braucht die Anlage Ballast, und der ändert die Lastabtragung. Diese Prüfung gehört in dieselbe Runde wie das Bodenschutzkonzept und die Frage nach der Windlast. MOJO vermietet mobile Sitzplatztribünen, mobile Veranstaltungsbühnen sowie Zelte und temporäre Überdachungen und bringt die zugehörigen Prüfbücher mit. Die Anzeige beim Bauamt und die Gebrauchsabnahme bleiben beim Veranstalter.
Häufige Fragen
Ein Fliegender Bau ist eine bauliche Anlage, die geeignet und bestimmt ist, wiederholt an verschiedenen Orten aufgestellt und zerlegt zu werden. Zelte, Bühnen, Tribünen, Fahrgeschäfte und Verkaufsstände fallen darunter. Baustelleneinrichtungen und Baugerüste zählen nicht dazu, obwohl sie ebenfalls zerlegbar sind.
- Bühnen mit Überdachung bis 5 m Höhe, 100 m² Grundfläche und 1,50 m Fußbodenhöhe (Musterbauordnung)
- sonstige Fliegende Bauten bis 5 m Höhe, die Besucher nicht betreten
- erdgeschossige Zelte in Bayern bis 200 m² und 10 m Achsbreite (seit 1. Januar 2025)
- nicht ausgenommen sind Fahrgeschäfte, unabhängig von ihrer Größe
- Grenzen immer in der Bauordnung des Aufstellungslandes prüfen
- Konstruktionspläne, statische Berechnung und Materialzeugnisse zusammenstellen
- Standsicherheitsnachweis durch einen Prüfingenieur prüfen lassen
- Antrag bei der Bauaufsichtsbehörde einreichen
- Probeaufbau abnehmen lassen, wenn die Behörde ihn verlangt
- Prüfbuch entgegennehmen und mit der Anlage führen
| Situation | Verfahren |
|---|---|
| Anlage wandert und wird zerlegt | Ausführungsgenehmigung |
| Anlage bleibt an einem Ort | Baugenehmigung |
| Standzeit über sechs Monate | Baugenehmigung (Praxis Stadt München) |
| Baugerüst oder Baustelleneinrichtung | keines von beiden, Arbeitsschutzrecht |
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Vorgelegt wird es beim Bauamt des Aufstellorts, und das erledigt in der Regel der Veranstalter oder Betreiber. Herausgeben muss es der Eigentümer der Anlage, denn Genehmigung und Prüfbuch hängen an der Konstruktion. Klären Sie die Übergabe im Mietvertrag.
Verwandte Begriffe
Fachliche Grundlagen
- § 76 Musterbauordnung (MBO), Fliegende Bauten — Legaldefinition, Ausnahmen für Bühnen bis 5 m Höhe und 100 m² Grundfläche, Anzeige, Gebrauchsabnahme.
- Art. 72 Bayerische Bauordnung, Genehmigung fliegender Bauten — Befristung, Anzeigefrist, Größengrenzen.
- Änderung an Art. 72 BayBO vom 01.01.2025, Synopse — Anhebung der genehmigungsfreien Zeltgrundfläche von 75 m² auf 200 m² bei Achsbreite bis 10 m.
- Erläuterungen zum Anzeigeverfahren für Fliegende Bauten (Art. 72 BayBO) — Landkreis Würzburg, Gesamtanlage bei aneinandergereihten Zelten.
- Fliegende Bauten an wechselnden Orten — Landeshauptstadt München, Standzeiten, Abweichung vom Prüfbuch, Untergrund.
- FlBauÜV, Verordnung über die Übertragung bauaufsichtlicher Aufgaben für Fliegende Bauten (Berlin) — Übertragung auf die TÜV Rheinland Industrie Service GmbH, Prüfingenieure für Standsicherheit, Probeaufbau, Befristung auf fünf Jahre.
- § 76 Bauordnung Berlin, Genehmigung Fliegender Bauten.
- § 76 Landesbauordnung Rheinland-Pfalz, Fliegende Bauten.
- Fliegende Bauten — Bauportal NRW, Glossareintrag mit Standzeitangabe.
- Fliegende Bauten — Wirtschaftsministerium Hessen, Befristung nach Anlagentyp.