Was ist Brandschutz bei Veranstaltungen?
Dekoration, Bühnenverkleidung, Flüssiggas und provisorische Elektrik treffen auf ortsunkundige Besucher. Brandschutz bei Veranstaltungen bündelt die baulichen, anlagentechnischen und organisatorischen Maßnahmen, die daraus keinen Schaden werden lassen.
Brandschutz bei Veranstaltungen umfasst bauliche, anlagentechnische und organisatorische Maßnahmen. Unterschieden wird vorbeugender Brandschutz, der einen Brand verhindert oder seine Ausbreitung begrenzt, und abwehrender Brandschutz, der den Brandfall bewältigt. Verbindlich ist die Versammlungsstättenverordnung des jeweiligen Bundeslandes, ergänzt um Auflagen der Genehmigungsbehörde. Brandschutzkonzept, Brandschutzordnung und Brandsicherheitswache liegen bei Fachplanung, Feuerwehr und Behörde.
Was ist Brandschutz bei Veranstaltungen?
Brandschutz bei Veranstaltungen ist die Gesamtheit der baulichen, anlagentechnischen und organisatorischen Maßnahmen, die einen Brand verhindern, seine Ausbreitung begrenzen und die Rettung von Besuchern und Mitarbeitern ermöglichen. Er gilt für die Veranstaltungsstätte selbst, für den temporären Aufbau darin und für den laufenden Betrieb.
Fachlich trennt man vorbeugenden und abwehrenden Brandschutz. Der vorbeugende Teil wirkt, bevor etwas brennt: Material mit definiertem Brandverhalten, freie Rettungswege, geprüfte Elektrik, eine Brandschutzordnung. Der abwehrende Teil beginnt im Brandfall und liegt bei Feuerwehr, Brandsicherheitswache und geschulten Brandschutzhelfern. Beide greifen ineinander, werden aber von verschiedenen Stellen verantwortet.
Drei Nachbarthemen gehören dazu und stehen an anderer Stelle. Die Bemessung von Rettungswegen erklärt der Begriff Fluchtwege, das Sicherheitskonzept ist das Dokument, in dem Brandschutz ein Kapitel bildet, und die Veranstaltungsgenehmigung ist das Verfahren, in dem der Nachweis geführt wird. Weitere Begriffe rund um Sicherheit und Genehmigung erklärt das MOJO Glossar von A bis Z.
Welche Brandschutzmaßnahmen gibt es bei Veranstaltungen?
Brandschutzmaßnahmen ordnen sich in drei Gruppen. Baulich ist alles, was in der Struktur der Veranstaltungsstätte steckt. Anlagentechnisch ist die installierte Technik. Organisatorisch ist alles, was Menschen tun, wissen und dokumentieren. Auf einer temporär bespielten Fläche trägt die dritte Gruppe den größten Teil der Last, weil sich die ersten beiden kaum noch ändern lassen.
- Baulich. Brandabschnitte, Führung und lichte Breite der Rettungswege, Trennwände und Schutzvorhänge, das Brandverhalten von Verkleidungen und Ausbauten.
- Anlagentechnisch. Brandmeldeanlage, Rauchabzug, Sicherheitsbeleuchtung, Sicherheitsstromversorgung, ortsfeste und tragbare Löscheinrichtungen. Ob eine Anlage nötig ist und wie sie ausgelegt wird, entscheidet die Fachplanung.
- Organisatorisch. Brandschutzordnung, Räumungskonzept, Feuerwehrpläne, benannte Brandschutzhelfer, Unterweisung des Personals, Freihalten von Wegen und Flächen während des Betriebs.
Die Brandschutzordnung regelt das Verhalten zur Brandverhütung und im Brandfall. DIN 14096 gliedert sie in Teil A, den Aushang für alle Anwesenden, Teil B für Beschäftigte und Teil C für Beschäftigte mit besonderen Brandschutzaufgaben. Die Norm ist selbst keine Rechtsnorm; verbindlich wird sie erst, wenn eine Vorschrift oder eine behördliche Auflage sie einbezieht.
Rechtsrahmen: Landesrecht und Einzelfallauflage
Für den Brandschutz bei Veranstaltungen gibt es kein bundeseinheitliches Regelwerk. Verbindlich ist die Versammlungsstättenverordnung des Bundeslandes, in dem die Veranstaltung stattfindet, dazu die Landesbauordnung und die Auflagen der Genehmigungsbehörde. Die Muster-Versammlungsstättenverordnung (MVStättVO) ist dabei nur eine Vorlage.
Die MVStättVO ist ein von der Fachkommission Bauaufsicht abgestimmter Mustertext ohne eigene Rechtskraft. Die Länder übernehmen ihn ganz, teilweise oder gar nicht. Wer eine Paragraphennummer aus der MVStättVO zitiert, hat damit noch keine Rechtsgrundlage genannt. Nach § 1 MVStättVO in der Fassung Juli 2014 erfasst der Mustertext Versammlungsräume mit einzeln mehr als 200 Besuchern, Versammlungsstätten im Freien mit Szenenflächen ab mehr als 1.000 Besuchern und Sportstadien ab mehr als 5.000 Besuchern.
Unterhalb dieser Schwellen ist eine Veranstaltung nicht regelfrei. Dann greifen Landesbauordnung, Arbeitsstättenrecht und die Auflagen aus dem Genehmigungsverfahren. Was konkret gefordert wird, legt die Genehmigungsbehörde im Einzelfall fest, häufig auf Stellungnahme der Brandschutzdienststelle. Zwei baugleiche Zelte auf zwei Geländen können deshalb unterschiedliche Auflagen tragen.
Eine Vorschrift betrifft angemietetes Material unmittelbar. § 33 MVStättVO verlangt für Ausstattungen und Ausschmückungen mindestens schwerentflammbares Material, in notwendigen Fluren und Treppenräumen nichtbrennbares; Requisiten müssen mindestens normalentflammbar sein, und frei hängende Ausschmückungen halten mindestens 2,50 Meter Abstand zum Fußboden. Auch das ist Mustertext, verbindlich ist die Landesfassung.
Wer verantwortet den Brandschutz einer Veranstaltung?
Betreiber und Veranstalter tragen die Verantwortung gemeinsam, mit unterschiedlichen Anteilen. Der Betreiber steht für die Veranstaltungsstätte und ihre Anlagen, der Veranstalter für Ablauf und temporären Aufbau. Nach § 38 MVStättVO können beide Aufgaben auf Beauftragte übertragen, die Verantwortung selbst bleibt bei ihnen. Mustertext, verbindlich ist die Landesfassung.
| Rolle | Zuständig für | Bestimmt wird sie durch |
|---|---|---|
| Betreiber | Veranstaltungsstätte, Anlagentechnik, Betriebsvorschriften | Verordnung des Landes |
| Veranstalter | Ablauf, temporärer Aufbau, eingebrachtes Material | Verordnung des Landes und Auflage |
| Brandschutzbeauftragter | Beratung des Betreibers, Umsetzung der Brandschutzordnung | Bestellung durch den Betreiber |
| Brandschutzhelfer | Erstbekämpfung eines Entstehungsbrands, Räumungshilfe | Benennung und Unterweisung im Betrieb |
| Brandsicherheitswache | Überwachung während der Veranstaltung, Eingreifen im Brandfall | Auflage der Brandschutzdienststelle |
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Eine Grenze ist dabei wichtig. Brandschutzkonzept, Brandschutzordnung und Brandsicherheitswache liegen bei Fachplanung, Feuerwehr und Genehmigungsbehörde. MOJO vermietet Infrastruktur und unterstützt die Umsetzung auf der Fläche; geplant, geprüft und genehmigt wird der Brandschutz von anderen. Wer beides vermischt, verlässt sich auf eine Zusage, die ein Materialdienstleister nicht geben kann.
Brandrisiken auf der Fläche und im Betrieb
Die typischen Brandrisiken einer Veranstaltung entstehen selten im Gebäude, sondern im temporären Aufbau darin. Dekoration und Bühnenverkleidung, Pyrotechnik und Spezialeffekte, Flüssiggas in der Gastronomie, provisorisch verlegte Elektrik und dicht belegte Flächen treffen zusammen, und die Besucher kennen das Gelände nicht. Drei Punkte fallen dabei regelmäßig hinten herunter.
- Der Verwendbarkeitsnachweis wandert nicht mit dem Material. Für Dekoration, Textilien und Verkleidungen fragt die Behörde nach der Klassifizierung des Brandverhaltens. Der Nachweis muss auf der Fläche greifbar sein, nicht im Büro des Lieferanten. Wer ihn vorhält, gehört vor der Bestellung geklärt.
- Feuerwehrzufahrten werden im Aufbau zugestellt. Sie stehen im Geländeplan, und dann parken Trailer darauf, Zelte rücken heran, Absperrmaterial wird dort zwischengelagert. Freihalten ist eine Frage der Gewerkekoordination, nicht des Plans.
- Der Betriebsmoment weicht vom Abnahmestand ab. Während der Veranstaltung wird umgebaut: Stehtische rücken nach, hinter der Bühne entsteht ein Lager, vor einem Feuerlöscher steht plötzlich eine Palette. Ein abgenommener Aufbau kann um 22 Uhr ein anderer sein.
Ein Teil davon ist Materialdisposition. Feuerlöscher und Erste-Hilfe-Ausstattung zur Miete werden an festen, freigehaltenen Punkten vorgehalten. Notausgangsleuchten für temporäre Aufbauten kennzeichnen Ausgänge, die in keinem Gebäudeplan stehen. Mobilzaunbanner für Fluchtweg, Notausgang und Sammelstelle weisen Wege und Sammelstellen im Gelände aus. Wie viel davon nötig ist und wo es steht, ergibt sich aus der Auflage, nicht aus dem Mietvertrag.
Häufige Fragen
Brandschutz bei Veranstaltungen bezeichnet alle baulichen, anlagentechnischen und organisatorischen Maßnahmen, die einen Brand verhindern, seine Ausbreitung begrenzen und die Rettung ermöglichen. Er umfasst den vorbeugenden Brandschutz vor dem Ereignis und den abwehrenden Brandschutz im Brandfall. Verbindlich ist die Versammlungsstättenverordnung des jeweiligen Bundeslandes.
Baulich: Brandabschnitte, Rettungswege, Trennwände, Brandverhalten von Verkleidungen. Anlagentechnisch: Brandmeldeanlage, Rauchabzug, Sicherheitsbeleuchtung, Löscheinrichtungen. Organisatorisch: Brandschutzordnung, Räumungskonzept, Feuerwehrpläne, Brandschutzhelfer, Unterweisung, Freihalten der Wege im Betrieb.
Brandschutzkonzept: Wie die Schutzziele für ein konkretes Objekt oder eine Veranstaltung erreicht werden; erstellt von der Brandschutzfachplanung, Prüfung durch die Behörde. Brandschutzordnung: Verhalten zur Brandverhütung und im Brandfall, nach DIN 14096 in den Teilen A, B und C (technische Norm, keine Rechtsnorm); erstellt von Betreiber oder Veranstalter, meist mit Fachplanung.
Betreiber und Veranstalter gemeinsam: der Betreiber für die Veranstaltungsstätte und ihre Anlagen, der Veranstalter für Ablauf und Aufbau. Beauftragte übernehmen Aufgaben, die Verantwortung bleibt. Über die konkreten Anforderungen entscheidet die Genehmigungsbehörde.
Das entscheidet die Brandschutzdienststelle im Einzelfall und hält es in der Auflage fest. § 41 MVStättVO führt die Brandsicherheitswache als Anforderung an Veranstaltungen mit erhöhter Brandgefahr; als Mustertext gilt sie nur in der Fassung des Bundeslandes. Geklärt wird die Frage im Verfahren zur Veranstaltungsgenehmigung.
Verwandte Begriffe
Fachliche Grundlagen
- Muster-Versammlungsstättenverordnung (MVStättVO), Fassung Juli 2014, Fachkommission Bauaufsicht der Bauministerkonferenz (ARGEBAU), is-argebau.de: § 1 (Anwendungsbereich), § 33 (Vorhänge, Sitze, Ausstattungen, Requisiten und Ausschmückungen), § 38 (Pflichten der Betreiber, Veranstalter und Beauftragten), § 41 (Brandsicherheitswache, Sanitäts- und Rettungsdienst), § 42 (Brandschutzordnung, Räumungskonzept, Feuerwehrpläne). Mustertext ohne eigene Rechtskraft; verbindlich ist die Versammlungsstättenverordnung des jeweiligen Bundeslandes.
- DIN 14096, Brandschutzordnung, Teile A, B und C. Technische Norm, keine Rechtsnorm; verbindlich nur, soweit eine Vorschrift oder eine behördliche Auflage sie einbezieht.
- Die Anforderungen an eine konkrete Veranstaltung legt die Genehmigungsbehörde im Einzelfall fest, häufig auf Stellungnahme der Brandschutzdienststelle.